RS0017460
Rechtssatz
1980 – zuletzt 28.03.2002Zivilrecht
Als Geschäftsgrundlage eines Diskontvertrages kann die beiderseitige Annahme gelten, daß der Wechsel vom Akzeptanten eingelöst wird. Derjenige, der mit einer Bank einen Diskontvertrag schließt, kann daher damit rechnen, daß die Bank annimmt, der Akzeptant w …