RS0118739
Rechtssatz
2004 – zuletzt 30.05.2006Zivilrecht
Auch die EuGVVO ermöglicht, wie schon das EuGVÜ, die Vollstreckbarerklärung auch bloß vorläufig vollstreckbarer, also nicht rechtskräftiger ausländischer Entscheidungen. Sind nicht rechtskräftige Entscheidungen aus einem Staat, für den die EuGVVO gilt, nach …