RS0120679
Rechtssatz
2006 – zuletzt 29.06.2010
Der Gesetzesvorbehalt in Art 6 StGG erlaubt es dem einfachen Gesetzgeber, Beschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuordnen, die dann zulässig sind, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten sind (vgl VfSlg 11.483, 12.236). Die beschränkende Maßnahme muss zur …