RS0104928
Rechtssatz
06.02.1996Zivilrecht
Gemäß Art 41 UN-Kaufrechtsübk hat der Verkäufer Ware zu liefern, die frei von Rechten Dritter ist, es sei denn, der Käufer hätte eingewilligt, eine so belastete Ware zu übernehmen. Hat sich der Lieferant des Verkäufers aber eine Beschränkung bezüglich des B …