RS0115651
Rechtssatz
2001 – zuletzt 07.10.2010Zivilrecht
Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen, über den "ein Rechnungslegungsabschluss vorzulegen, und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen …