RS0008069
Rechtssatz
1956 – zuletzt 02.03.2000Zivilrecht
Können die erbserklärten Erben, solange sie ihr Erbrecht nicht ausgewiesen haben, den Nachlaß nicht verwalten und nicht vertreten, so unterliegt es auch keinem Anstand, zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses einen Verlassenschaftskurators zu bestellen.