RS0099332
Rechtssatz
1988 – zuletzt 30.01.1991Zivilrecht
Auch im Aufteilungsverfahren gilt der Grundsatz, daß, falls das Rekursgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, eine Erweiterung der sachlichen Entscheidungsbasis für erforderlich hält, der OGH dem nicht entgegentreten kann.