RS0076428
Rechtssatz
1990 – zuletzt 18.10.1994Zivilrecht
Zweck der Regelung war es, daß sich der, der mit dem Filmhersteller einen Vertrag schließt, durch den ihm das Recht, das Filmwerk zu benützen, eingeräumt werden soll, sich darauf verlassen können soll, daß ihm die Benützung des Filmwerks nicht von einem and …