RS0125130
Rechtssatz
26.08.2009Zivilrecht
Der Ersatzanspruch für die vom Betriebsinhaber zu tragenden Sacherfordernisse, die dieser aber nicht zur Verfügung gestellt hat, ist als Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu qualifizieren und kommt nicht dem hier klagenden Betriebsrat, sondern dem Betriebsrat …