RS0050905
Rechtssatz
1989 – zuletzt 13.10.1993Zivilrecht
Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, das einem KollV unterliegt, räumlich getrennt ein solches, auf das kein KollV Anwendung findet, wobei diesem die überragende wirtschaftliche Bedeutung zukommt, so hat der für das andere Gewerbe bestehende KollV …