RS0056257
Rechtssatz
09.11.1967Zivilrecht
Hat sich der Kläger damit abgefunden, daß er die Tochter eines wegen Raubmordes zu lebenslangem Kerker verurteilten Mannes ehelicht, so ist der Irrtum, der nur darin besteht, daß diese Strafe nicht wegen Raubmordes, sondern wegen räuberischen Totschlages, D …