RS0059051
Rechtssatz
zuletzt 15.09.2020Zivilrecht
Im § 2 F-VG ist der Grundsatz verankert, dass der Aufwand, der sich aus der Besorgung staatlicher Aufgaben ergibt, von jener Gebietskörperschaft, bei der er unmittelbar anfällt, regelmäßig auch endgültig getragen werden soll. Von diesem Grundsatz abweichend …