RS0060902
Rechtssatz
1974 – zuletzt 21.11.2000Zivilrecht
Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung dessen, was im Grundbuch eingetragen werden soll, ist nicht Genüge getan, wenn eine Einverleibung im Range der angemerkten Rangordnung zwar beabsichtigt und der Rangordnungsbeschluß vorgelegt wird, ein ausdrücklicher …