RS0065449
Rechtssatz
1984 – zuletzt 16.03.2016Zivilrecht
Durch diese Bestimmung soll auch am Konkursverfahren Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner, die Möglichkeit gegeben werden, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderungen zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsa …