RS0065180
Rechtssatz
1953 – zuletzt 20.12.1972Zivilrecht
§ 116 Z 4 KO betrifft nicht nur die zweiseitigen, von keiner Vertragspartei noch völlig erfüllten, sondern auch alle Rechtsgeschäfte, in die der Masseverwalter kraft Gesetzes eintrat, wie dies bei Bestandverträgen und Dienstverträgen der Fall ist. In der Zu …