RS0052017
Rechtssatz
01.03.1989Zivilrecht
Auch dann, wenn der Konkurs nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung eröffnet wird, werden die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nahtlos von den Wirkungen der Konkurseröffnung abgelöst. § 2 Abs 2 letzter Satz KO bedeutet nur, …