RS0077064
Rechtssatz
30.09.1987Zivilrecht
Bei der falsus-procurator-Haftung ist eine hilfsweise Anknüpfung an den Sitz, der sich aus dem vom Scheinvertreter erweckten Rechtsschein ergibt, abzulehnen, weil es diesen damit in der Hand hätte, sich die Rechtsordnung, nach der seine Haftung zu beurteile …