RS0046165
Rechtssatz
1985 – zuletzt 24.05.2011Zivilrecht
Rechtssachen, die nach § 31 a Abs 2 JN rechtskräftig an ein anderes Gericht abgetreten wurden, können nur dann im Sinne des § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen delegiert werden, wenn die Umstände, die für die Übertragung nach § 31 a Abs 2 JN maßgeblich waren …