RS0046577
Rechtssatz
1957 – zuletzt 18.09.2025Zivilrecht
Der gewöhnliche Aufenthalt ist jener Ort, an dem jemand während einer längeren Zeit, wenn auch nicht ununterbrochen, aber doch hauptsächlich sich aufzuhalten pflegt. Es kommt nicht auf die Absicht, dauernd an einem Orte verbleiben zu wollen, an, sondern nur …