RS0038244
Rechtssatz
12.10.1970
Die Honorarvereinbarung, wonach das Honorar S 70000,-- wenn der Angeklagte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht zu verbüßen brauche, wogegen bei teilweisem Erfolg der aliquote Teil, berechnet in Monaten der nicht zu verbüßenden Strafe, berechnet wer …