RS0072180
Rechtssatz
16.09.1974
Daraus, daß der Ausschuß der Kammer zuständig ist, Gutachten über die Angemessenheit eines von einem Rechtsanwalt verzeichneten Honorars abzugeben, ist nicht zu schließen, daß diese Gutachten bindende Wirkung für den Disziplinarrat haben.