RS0095453
Rechtssatz
1975 – zuletzt 11.10.1989Strafrecht
Bei Prüfung, ob Widerstandsunfähigkeit vorliegt, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß bei fortgesetzten Angriffen insbesondere die seelischen Kräfte einer Frau derart erlahmen können, daß sie schließlich aus psychischen Gründen außerstande ist, weiteren W …