RS0089373
Rechtssatz
1972 – zuletzt 18.12.2006Strafrecht
Putativnotwehr liegt vor, wenn der Handelnde sich irrtümlich angegriffen wähnt, ohne es in Wahrheit zu sein, dh eine Situation annimmt, die ihn, läge sie wirklich vor, zu seinem Tun aus dem Grunde der Notwehr berechtigen würde.