RS0089397
Rechtssatz
25.08.1993Strafrecht
Das Unrecht einer Gläubigerschädigung, die darin besteht, daß der Täter eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem drohenden Zugriff seines Gläubigers entzog, als ihm klar wurde, daß er im Rechtsstreit gegen diesen unterliegen würde, ist für jederman …