RS0074220
Rechtssatz
1972 – zuletzt 12.12.1996Zivilrecht
Das Anhaltegebot des § 17 Abs 3, 2.Fall, StVO kann nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auf Fälle angewendet werden, in denen das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers vor einer Querstraße nicht durch § 18 Abs 3 StVO geboten war, sondern freiwillig erfol …