RS0081090
Rechtssatz
1981 – zuletzt 15.09.2000Zivilrecht
Die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers zur Folge haben könnte, werden von der Haftpflichtversicherung nicht umfaßt, soferne der Geschädigte im Strafv …