RS0028935
Rechtssatz
1968 – zuletzt 26.02.2014Zivilrecht
Eine Haftung für Dritte kommt nur dann in Frage, wenn die Hilfsperson nicht als Besorgungsgehilfe sondern als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Obliegenheiten, wie zB die Unterlassung einer Gefahrenerhöhung, sind keine Verpflichtungen, sondern nur Voraussetz …