Norm Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)× ▾ ‹›Gliederung Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland) Fassungen (Gesetz) ab 13.05.1922 — BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute13.05.1922 BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 13.05.1922 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel I.Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche in der Wehrmacht des anderen Teiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.Art. 1Artikel II.Vereinbarung über uneheliche Kriegerwaisen, die im Gebiete eines der beiden Vertragsteile wohnen.Art. 2Artikel III.Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche nicht in der Wehrmacht des anderen Vertragsteiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.Art. 3 § 1§ 1.Art. 3 § 2§ 2.Art. 3 § 3§ 3.Art. 3 § 4§ 4.Art. 3 § 5§ 5.Art. 3 § 6§ 6.Art. 3 § 7§ 7.Artikel IV.Schlußbestimmungen.Art. 4