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Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Fassungen (Gesetz)
ab 13.05.1922 — BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute13.05.1922 BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 13.05.1922 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
Artikel I.
Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche in der Wehrmacht des anderen Teiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.
  1. Art. 1
Artikel II.
Vereinbarung über uneheliche Kriegerwaisen, die im Gebiete eines der beiden Vertragsteile wohnen.
  1. Art. 2
Artikel III.Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche nicht in der Wehrmacht des anderen Vertragsteiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.
  1. Art. 3 § 1§ 1.
  2. Art. 3 § 2§ 2.
  3. Art. 3 § 3§ 3.
  4. Art. 3 § 4§ 4.
  5. Art. 3 § 5§ 5.
  6. Art. 3 § 6§ 6.
  7. Art. 3 § 7§ 7.
Artikel IV.Schlußbestimmungen.
  1. Art. 4