Norm Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)× ▾× ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland) Fassungen (Gesetz) ab 13.05.1922 — BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute13.05.1922 BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 13.05.1922 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel I.Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche in der Wehrmacht des anderen Teiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.Art. 1Artikel II.Vereinbarung über uneheliche Kriegerwaisen, die im Gebiete eines der beiden Vertragsteile wohnen.Art. 2Artikel III.Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche nicht in der Wehrmacht des anderen Vertragsteiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.Art. 3 § 1§ 1.Art. 3 § 2§ 2.Art. 3 § 3§ 3.Art. 3 § 4§ 4.Art. 3 § 5§ 5.Art. 3 § 6§ 6.Art. 3 § 7§ 7.Artikel IV.Schlußbestimmungen.Art. 4