Norm Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung× ▾× ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung Fassungen (Gesetz) ab 01.10.1988 — aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 01.10.198830.11.1988 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988 · aufgehoben 01.01.198630.09.1988 § → § BGBl. Nr. 387/1986 04.02.195631.12.1985 § → § BGBl. Nr. 18/1956 01.01.195603.02.1956 BGBl. Nr. 236/1955 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.10.1988 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenI. Abschnitt.Versetzung in den dauernden Ruhestand.§ 1§ 2§ 3II. Abschnitt.Emeritierung.§ 4§ 5§ 6III. Abschnitt.§ 7Amtstitel.IV. Abschnitt.§ 8Versorgungsgenüsse.V. Abschnitt.§ 9Ruhensbestimmungen.Übergangs- und Schlussbestimmungen aus NovellenArt. 4 (ÜR)BGBl. Nr. 387/1986