Norm Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten× ▾ ‹›Gliederung Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten Fassungen (Gesetz) ab 29.10.1971▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 29.10.197130.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997 18.03.197128.10.1971 BGBl. Nr. 88/1971 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 29.10.1971 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenI. ABSCHNITTPHILOSOPHISCHE STUDIENRICHTUNG AN KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄTEN§ 1Einrichtung und Ausbildungsziele§ 2Studiendauer und Studienabschnitte§ 3Inskription im ersten Studienabschnitt§ 4Zulassung zur ersten Diplomprüfung§ 5Erste Diplomprüfung§ 6Inskription im zweiten Studienabschnitt§ 7Diplomarbeit§ 8Zulassung zur zweiten Diplomprüfung§ 9Zweite DiplomprüfungVerleihung des akademischen Grades§ 10„Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät“II. ABSCHNITTSTUDIUM ZUR ERWERBUNG DES DOKTORATES DER PHILOSOPHIE AN EINER KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄT§ 11Einrichtung und Ausbildungsziele§ 12Zulassung und Studiendauer§ 13Inskription§ 14Dissertation§ 15Zulassung zum Rigorosum§ 16RigorosumVerleihung des akademischen Grades§ 17„Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“III. ABSCHNITTÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN§ 18