Norm Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)× ▾ ‹›Gliederung Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) Fassungen (Gesetz) ab 30.12.2001 — BGBl. III Nr. 147/2002 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute30.12.2001 BGBl. III Nr. 147/2002 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 30.12.2001 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1Art. 1Begriffsbestimmung und Billigung des internationalen E-EisenbahnnetzesArtikel 2Art. 2Artikel 3Art. 3Bau und Ausbau der Linien des internationalen E-EisenbahnnetzesArtikel 4Art. 4Bezeichnung der VerwahrstelleArtikel 5Art. 5Verfahren zur Unterzeichnung des Übereinkommens und um Vertragspartei zu werdenArtikel 6Art. 6Inkrafttreten des ÜbereinkommensArtikel 7Art. 7Geltungsbereich des ÜbereinkommensArtikel 8Art. 8Beilegung von StreitigkeitenArtikel 9Art. 9Erklärung zu Artikel 8Artikel 10Art. 10Verfahren zur Änderung des HauptwortlautsArtikel 11Art. 11Verfahren zur Änderung der Anlage IArtikel 12Art. 12Verfahren zur Änderung der Anlage IIArtikel 13Art. 13Notifikation der Anschrift der Verwaltung, der die Vorschläge zur Änderung der Anlagen dieses Übereinkommens mitzuteilen sindArtikel 14Art. 14Kündigung und Außerkrafttreten dieses ÜbereinkommensArtikel 15Art. 15AnlagenAnl. 1EISENBAHNLINIEN VON GROSSER INTERNATIONALER BEDEUTUNGAnl. 2TECHNISCHE MERKMALE DER HAUPTLINIEN DES INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHRSAnl. 3EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER HAUPTLINIEN DES INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHRS (AGC) | Änderungen übermittelt von der Regierung DeutschlandsAnl. 4Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) | Bei der fünfzehnten Tagung der Hauptarbeitsgruppe Schienenverkehr angenommene Änderungen zur Anlage I des AGCAnl. 5Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) | Auf der 47. Tagung der Hauptarbeitsgruppe Schienenverkehr angenommene Änderungen der Anlage 1 des AGC