Norm Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)× ▾ ‹›Gliederung Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten) Fassungen (Gesetz) ab 01.07.2015 — BGBl. II Nr. 164/2015▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015 25.06.201530.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015 01.07.200924.06.2015 BGBl. II Nr. 187/2009 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.07.2015 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Ziele und Grundsätze der Grundausbildung§ 3Organisation und Leitung der Grundausbildung§ 4Zulassung zur Grundausbildung§ 5Verfahren bei Bediensteten, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist2. AbschnittGemeinsame Bestimmungen zu den Lehrgängen§ 6Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung§ 7Ausbildungsplan und praktische Ausbildung§ 8Beurteilung des Ausbildungserfolgs im Rahmen der Ausbildungslehrgänge§ 9Ausschließung von der Grundausbildung3. AbschnittNähere Bestimmungen zu den Lehrgängen§ 10Aufbau und Gestaltung der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4§ 11Aufbau und Gestaltung der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v34. AbschnittPrüfungsbestimmungen§ 12Dienstprüfungen§ 13Prüfungskommission und Prüfungssenate§ 14Zeugnis5. AbschnittSonstige Bestimmungen§ 15Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung§ 16Anrechnungen§ 17Sprachliche Gleichbehandlung§ 18Verweisungen§ 19Schluss- und Übergangsbestimmungen