Norm Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen× ▾ ‹›Gliederung Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen Fassungen (Gesetz) ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 26/2011 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 26/2011 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.2013 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeines§ 1Gegenstand und Geltungsbereich§ 2Zweck der Sachgüterübertragung§ 3Entgelt§ 4Aufnahme in die Sachgüterübertragung§ 5Ausnahmen von der Sachgüterübertragung2. AbschnittBeteiligte Organe§ 6Anbietende Organe§ 7Übernehmende Organe§ 8Clearingstelle3. AbschnittSachgüterübertragung, Veräußerung und Verwertung§ 9Sachgüterübertragung§ 10Übernahme der angebotenen Sachgüter§ 11Veräußerung bzw. Verwertung nicht übernommener Sachgüter4. AbschnittSchlussbestimmungen§ 12Inkrafttreten und Außerkrafttreten