Norm Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)× ▾ ‹›Gliederung Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) Fassungen (Gesetz) ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.12.2014 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1Art. 1BegriffsbestimmungenArtikel 2Art. 2Gleichwertigkeit von GeheimhaltungsgradenArtikel 3Art. 3KennzeichnungArtikel 4Art. 4Grundsätze des Schutzes von VerschlusssachenArtikel 5Art. 5Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und AnlagenArtikel 6Art. 6VerschlusssachenaufträgeArtikel 7Art. 7Übermittlung von VerschlusssachenArtikel 8Art. 8Vervielfältigung und Übersetzung von VerschlusssachenArtikel 9Art. 9Vernichtung von VerschlusssachenArtikel 10Art. 10BesucheArtikel 11Art. 11Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von VerschlusssachenArtikel 12Art. 12KostenArtikel 13Art. 13SicherheitsbehördenArtikel 14Art. 14KonsultationenArtikel 15Art. 15StreitbeilegungArtikel 16Art. 16Schlussbestimmungen