Norm Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen× ▾ ‹›Gliederung Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen Fassungen (Gesetz) ab 06.12.2023 — BGBl. II Nr. 355/2023▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute06.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 355/2023 20.04.201605.12.2023 BGBl. II Nr. 30/2016 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 06.12.2023 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Wesentliche Anforderungen§ 4Pflichten der Hersteller§ 5Bevollmächtigte§ 6Pflichten der Einführer§ 7Pflichten der Händler§ 8Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten§ 9Identifizierung der Wirtschaftsakteure§ 10Konformitätsvermutung von Messgeräten§ 11Konformitätsbewertungsverfahren§ 12EU-Konformitätserklärung§ 13Konformitätskennzeichnung§ 14Anbringung der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung§ 15Symbol für die Verwendungsbeschränkung§ 16Notifizierung§ 17Anforderungen an notifizierte Stellen§ 18Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen§ 19Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen§ 20Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit§ 21Verfahren zur Behandlung von Messgeräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene§ 22Risiko durch konforme Messgeräte§ 23Formale Nichtkonformität§ 24Sprachliche Gleichbehandlung§ 25Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union§ 26ÜbergangsbestimmungenInkrafttreten§ 27AnlagenAnl. 1Anl. 2