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Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 (Muth-AV 2019)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.07.2019 — BGBl. II Nr. 117/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.07.2019 BGBl. II Nr. 117/2019 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 01.07.2019 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittRegelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
  1. § 1Regelungsgegenstand
  2. § 2Begriffsbestimmungen
2. AbschnittKompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
  1. § 3Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
  2. § 4Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
  3. § 5Gestaltung der Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
3. AbschnittMindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
  1. § 6Mindestanforderungen an die Studierenden (mitverantwortliche Berufsausübung)
  2. § 7Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (mitverantwortliche Berufsausübung)
  3. § 8Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (mitverantwortliche Berufsausübung)
  4. § 9Studienaufenthalte
4. AbschnittKompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
  1. § 10Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
  2. § 11Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)
  3. § 12Gestaltung der Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)
5. AbschnittMindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
  1. § 13Mindestanforderungen an die Studierenden (eigenverantwortliche Berufsausübung)
  2. § 14Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)
  3. § 15Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (eigenverantwortliche Berufsausübung)
  4. § 16Studienaufenthalte
6. Abschnitt
  1. § 17Inkrafttreten
Anlagen
  1. Anl. 1Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)
  2. Anl. 2Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
  3. Anl. 3Wissenschaftliche Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
  4. Anl. 4Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (mitverantwortliche Berufsausübung)
  5. Anl. 5Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)
  6. Anl. 6Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)
  7. Anl. 7Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
  8. Anl. 8Wissenschaftliche Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
  9. Anl. 9Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (eigenverantwortliche Berufsausübung)
  10. Anl. 10Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)