Norm SeilGV× ▾ ‹›Gliederung Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) Fassungen (Gesetz) ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.11.2024 BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.11.2024 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Aufgaben und Umfang2. AbschnittVerfahren§ 4Fälligkeit§ 5Durchführung§ 6Einreichung3. AbschnittAnforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung§ 7Allgemeine Anforderungen§ 8Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche | Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik§ 9Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8§ 10Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich | Brandschutz§ 11Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich | ArbeitnehmerInnenschutz§ 12Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich | Hochbau§ 13Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich | Geologie/Geotechnik§ 14Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich | Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)§ 15Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche4. AbschnittSchlussbestimmungen§ 16Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung§ 17Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren§ 18Verweisungen§ 19InkrafttretenAnlagenAnl. 1Gliederung und Inhalt der Mappe GeneralrevisionAnl. 2Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003