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Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.11.2024 BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 01.11.2024 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
  1. § 1Anwendungsbereich
  2. § 2Begriffsbestimmungen
  3. § 3Aufgaben und Umfang
2. AbschnittVerfahren
  1. § 4Fälligkeit
  2. § 5Durchführung
  3. § 6Einreichung
3. AbschnittAnforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung
  1. § 7Allgemeine Anforderungen
  2. § 8Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche | Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik
  3. § 9Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8
  4. § 10Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich | Brandschutz
  5. § 11Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich | ArbeitnehmerInnenschutz
  6. § 12Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich | Hochbau
  7. § 13Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich | Geologie/Geotechnik
  8. § 14Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich | Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)
  9. § 15Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche
4. AbschnittSchlussbestimmungen
  1. § 16Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
  2. § 17Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren
  3. § 18Verweisungen
  4. § 19Inkrafttreten
Anlagen
  1. Anl. 1Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision
  2. Anl. 2Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003