Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
Text
Dienstzulage
§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß: Paragraph 44, Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter) .................................... 230,1 €,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft ................................. 289,7 €,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter
Z 4 oder 5 angeführt ist, .......................... 605,0 €,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5
angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg .......... 801,0 €,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien ................. 997,0 €,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ............................. 732,9 €,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ................ 93,9 €,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur .................................. 264,4 €.