BGBl. Nr. 86/1948
Änderungen durch diese Kundmachung
Versetzung
Paragraph 6, Der Vertragsbedienstete kann von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt werden. Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Dienstverhinderung
Paragraph 7,
- Absatz eins,Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
- Absatz 2,Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
- Absatz 3,Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Nebenbeschäftigung
Paragraph 8, Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.
Haushaltszulage
Paragraph 16, Die Vertragsbediensteten beziehen Haushaltszulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus Paragraph 17, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
ABSCHNITT römisch drei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
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Paragraph 50, Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Paragraph 51, Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (Paragraph eins,) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
Paragraph 52, (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Dienstverhältnisse, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes fallen (Paragraph eins,), können bis zu einem durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzenden Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erneuert werden. Die Erneuerung erfolgt durch den Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Vertrages (Paragraph 4,). Gleichzeitig mit dem Abschluß des neuen Vertrages ist die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände nach den Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945, (Paragraph 7, im Zusammenhalt mit Paragraph 12,), vorzunehmen. Bis dahin sind auf das Dienstverhältnis die für dasselbe bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
- Absatz 2,Bei der Erneuerung des Vertrages sind, sofern es sich nicht um eine der im Paragraph 13, Absatz eins,, bezeichneten Beschäftigungsarten handelt, die Entlohnungsgruppen 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 312, den Entlohnungsgruppen e, d und b dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten. Bei der Erneuerung von Sonderverträgen können deren Bestimmungen als Sondervertrag im Sinne des Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes übernommen werden; doch sind hiebei Bedienstete mit voller Hochschulbildung und einer dieser Bildung entsprechenden Verwendung auf ihr Verlangen unter Wegfall der Sonderbestimmungen in das allgemeine Vertragsverhältnis mit Einreihung in die Entlohnungsgruppe a zu übernehmen.
- Absatz 3,Ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe des ersten Absatzes erneuert worden, so gilt es als Fortsetzung des unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach dem 26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften angerechnet.
- Absatz 4,Bediensteten, die in einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses richtet sich nach den für das Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses.
- Absatz 5,und (6) Anmerkung, Gegenstandslos)
Paragraph 55, Anmerkung, Gegenstandslos)
Paragraph 56, Anmerkung, Gegenstandslos)
Paragraph 57, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses Bundesministerium betraut.