BGBl. Nr. 818/1993
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3
§ 20. Hauptfeststellung.
(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 21geändertAbs 1 Z 1 lit c (aufgehoben); Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
… 4 unveränderte Absätze
§ 21. Fortschreibung.
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,
1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 50.000 S,
b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 5 000 S oder um mehr als 100 000 S,
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)
2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
(2) Die im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt.
(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.
(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
§ 24geändertBezeichnung, Text
§ 24. Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der die Ehegatten gemäß § 78 Abs. 1 zusammenzurechnen ist in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.
§ 31aaufgehoben
Paragraph 31 a,
Pächteranteil
- Absatz eins,Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze oder teilweise verpachtet, so ist, wenn einer der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, für Zwecke dieser Steuer ein Pächteranteil festzustellen. Hiebei richtet sich der Pächteranteil nach dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Betriebe geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des Paragraph 40, Für die Feststellung der Anteile ist bei überwiegender Ackernutzung der gepachteten landwirtschaftlich genutzten Flächen der Pächteranteil mit 15 v. H., bei überwiegender Grünlandnutzung mit 30 v. H. des Ertragswertes der gepachteten Flächen anzusetzen. Dieser festgestellte Wert gilt gegenüber dem Pächter als Einheitswert, wobei die Rundungsbestimmungen des Paragraph 25, nicht anzuwenden sind. Liegt weder eine Acker- noch eine Grünlandnutzung vor, so richtet sich der Pächteranteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung an dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des Paragraph 40,
- Absatz 2,Für die Feststellungen der Anteile im Sinne des Absatz eins, sind jene Ertragsverhältnisse maßgebend, die für die gepachteten Flächen in der letztgültigen Einheitswertfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde gelegt wurden.
- Absatz 3,Pächteranteile unter 20 000 S für den einzelnen Pächter sind nicht festzustellen.
- Absatz 4,Für Zwecke der Vermögensteuer des Grundeigentümers ist, soweit hierüber nicht gemäß Absatz eins, abgesprochen wurde, ein Pächteranteil auch dann festzustellen, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Feststellung bei einzelnen Pächtern nicht gegeben sind, jedoch der Betrag von insgesamt 20 000 S überschritten wird.
- Absatz 5,Sind Feststellungen im Sinne des Absatz eins, erst auf einen Zeitpunkt vorzunehmen, der nach einem Feststellungszeitpunkt für den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes liegt, weil ein Pachtverhältnis erst nach diesem Feststellungszeitpunkt begründet oder verändert wurde oder einer der Beteiligten erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, so erfolgt die Feststellung der Anteile im Sinne des Absatz eins, zum 1. Jänner des Jahres, das der Begründung oder Änderung des Pachtverhältnisses folgt, bzw. auf jenen Zeitpunkt, der für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebend ist. Für Änderungen von Feststellungen im Sinne des Absatz eins, finden die Wertgrenzen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, keine Anwendung.
- Absatz 6,Ändern sich die Voraussetzungen für die Feststellung der Pächteranteile gemäß Absatz eins und 4, so sind geänderte Bescheide zu erlassen. Die Bestimmungen der Absatz 2 und 5 gelten auch für Feststellungen gemäß Absatz 4,
- Absatz 7,Ist eine gemäß Absatz eins, zu treffende Feststellung für eine Feststellung gemäß Absatz 4, von Bedeutung, so ist im Fall der Änderung oder nachträglichen Erlassung des Bescheides über die erstgenannte Feststellung der Bescheid über die letztgenannte Feststellung durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Wurde ein Pächteranteil gemäß Absatz 4, festgestellt und wird auf einen späteren Stichtag eine Feststellung gemäß Absatz eins, getroffen, die für die Feststellung gemäß Absatz 4, von Bedeutung ist, so ist auch auf diesen späteren Stichtag ein Pächteranteil gemäß Absatz 4, festzustellen.
- Absatz 8,Feststellungen gemäß Absatz eins, werden einheitlich mit Wirkung für alle am Pachtverhältnis Beteiligten getroffen. Feststellungen gemäß Absatz 4, werden einheitlich getroffen, wenn auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Soweit auf Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, ist der gemäß Absatz eins, festzustellende Pächteranteil nach Maßgabe der Beteiligung aufzuteilen. Eine solche Aufteilung ist bei den gemäß Absatz 4, festzustellenden Pächteranteilen vorzunehmen, wenn auf der Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Von Bescheiden über Feststellungen gemäß Absatz eins, ist je eine Ausfertigung dem Verpächter und dem Pächter zu übermitteln. Wenn bei Bescheiden über Feststellungen gemäß Absatz eins, auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, so findet hinsichtlich der jeweils auf Seite des Verpächters oder des Pächters bestehenden Personenmehrheit Paragraph 101, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß Anwendung; dies gilt entsprechend, wenn bei Bescheiden gemäß Absatz 4, auf Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind.
§ 71aufgehoben
Paragraph 71,
Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen
- Absatz eins,Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, ist der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht.
- Absatz 2,Der sich aus Absatz eins, ergebende Stichtag gilt auch für Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf einen anderen Zeitpunkt. Werden nach dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt Schuldverschreibungen und bei Neugründung von Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds Anteile ausgegeben, so ist für deren Bewertung bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer Stichtag der der Ausgabe folgende 31. Dezember. Findet nach dem gemäß Absatz eins, maßgebenden Stichtag bei einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung statt oder werden neue Anteile an einem Kapitalanlagefonds ausgegeben, so ist bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer der der Ausgabe oder der Einziehung der Anteile folgende 31. Dezember Stichtag für die Bewertung aller Anteile und Genußscheine an dieser Kapitalgesellschaft oder an diesem Kapitalanlagefonds.
- Absatz 3,Absatz 2, gilt sinngemäß für die Ausgabe von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 72aufgehoben
Paragraph 72,
Bewertung von Wertpapieren und Anteilen; Steuerkurswerte.
- Absatz eins,Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die Paragraphen 13 und 14 maßgebend.
- Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind für inländische Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Aktien, Genußscheine, Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, Zertifikate über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds) nach Maßgabe der Paragraphen 73 und 74 besondere Werte festzusetzen (Steuerkurswerte). Paragraph 13, Absatz 3, gilt entsprechend.
§ 73aufgehoben
Paragraph 73,
Voraussetzungen für die Festsetzung von Steuerkurswerten
bei Anteilen usw.
- Absatz eins,Für die im Paragraph 72, Absatz 2, angeführten Wertpapiere sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen, wenn sie am maßgebenden Stichtag (Paragraph 71,) oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt worden sind.
- Absatz 2,Für die Fälle, in denen für eine Gattung von Aktien eines Unternehmens ein Steuerkurswert nach Absatz eins, festgesetzt ist, kann das Bundesministerium für Finanzen Bestimmungen über die Bewertung anderer Aktiengattungen desselben Unternehmens treffen, in denen an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des nach Absatz eins, maßgebenden Zeitraumes ein Umsatz nicht stattgefunden hat. Das gleiche gilt für sonstige Anteile und Genußscheine eines Unternehmens.
§ 74aufgehoben
Paragraph 74,
Verfahren bei der Festsetzung von Steuerkurswerten
- Absatz eins,Die Wiener Börsenkammer hat dem Bundesministerium für Finanzen für die zum Börsehandel zugelassenen, im Paragraph 72, Absatz 2, angeführten Wertpapiere den Kurswert des Stichtages (Paragraph 71,), soweit er durch tatsächliche Umsätze zustandegekommen ist oder, wenn an diesem Stichtag kein Umsatz erfolgte, den letztvorangegangenen Kurswert bis zu einem halben Jahr vor dem Stichtag, dem tatsächliche Umsätze zugrunde liegen, bekanntzugeben. Auf Grund der von der Wiener Börsekammer bekanntgegebenen Kurswerte hat das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte in folgender Weise zu ermitteln:
- Ziffer einsbei inländischen Schuldverschreibungen mit Ausnahme der Wandelschuldverschreibungen ist der Kurswert maßgebend. Weicht dieser Kurswert um nicht mehr als 10 v. H. vom Nennwert ab, so ist für auf Schilling lautende Wertpapiere der Steuerkurswert mit 95 v. H. des Nennwertes anzusetzen; bei Optionsscheinen ist der Kurswert maßgebend,
- Ziffer 2bei inländischen Wandelschuldverschreibungen ist der Kurswert maßgebend; soweit dieser über dem Nennwert liegt, ist der Differenzbetrag um 20 v. H. zu kürzen,
- Ziffer 3bei inländischen Aktien, bei Genußscheinen sowie bei Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen,
- Ziffer 4bei Anteilen an inländischen Kapitalanlagefonds ist, soweit sich der Fonds aus inländischen Wertpapieren zusammensetzt, der Wert des Kapitalanlagefonds auf Grund der Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln. Ausländische Wertpapiere, die sich im Fondsvermögen befinden, sind nach den Paragraphen 13 und 14 zu bewerten, Guthaben und Bargeld sind mit dem Nennwert anzusetzen. Der Wert je Anteil ergibt sich aus der Teilung des nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Wertes des Kapitalanlagefonds durch die Anzahl der Anteile.
- Ziffer 5Bei Genußscheinen gemäß Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen.
- Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, ermittelten Werte hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung als Steuerkurswerte festzusetzen. Die Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.
§ 75aufgehoben
Paragraph 75,
Einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von inländischen Anteilen und Genußscheinen
- Absatz eins,Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben. Für die einheitliche und gesonderte Feststellung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt.
- Absatz 2,Der Bescheid über die getroffene Feststellung ist zu richten:
- Ziffer einsan die Gesellschaft, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt.
- Ziffer 2An diejenigen inländischen Inhaber der Anteile oder Genußscheine, die einen Antrag auf Feststellung gestellt haben. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb der Frist gestellt werden, die das Bundesministerium für Finanzen allgemein für die Abgabe der Vermögenserklärung bestimmt.
- Absatz 3,Der einheitliche Feststellungsbescheid und die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen wirken für und gegen alle Personen, die Inhaber der Anteile oder Genußscheine sind, auch soweit der Feststellungsbescheid oder die Rechtsmittelentscheidung nicht an sie gerichtet ist.
- Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 76geändertBezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (entfallen)
B. Gesamtvermögen.
§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.
§ 76.
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes Das Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Wert des gesamten Vermögens Schulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (Gesamtvermögen§ 18) ermittelt.
(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind. Bei der Ermittlung des Rohvermögens sind Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem Einheitswert, andere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu ermittelnden Wert anzusetzen.
§ 78aufgehoben
Paragraph 78, Zusammenrechnung.
- Absatz eins,Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach Paragraph 11, Absatz eins, des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu verlangen sind.
- Absatz 2,Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie nach Paragraph 11, Absatz 2, des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.
- Absatz 3,Die Freibeträge nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 2, sind nach Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens so oft zu gewähren, als Personen vorhanden sind, deren Vermögen gemäß Absatz eins und 2 zusammenzurechnen ist.
- Absatz 4,Im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, erhöhen sich der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 11, angeführte Freibetrag sowie die in Ziffer 10, angeführte Freigrenze auf den doppelten Betrag.
- Absatz 5,Der Freibetrag nach Paragraph 76, Absatz 3, darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, den Betrag von 100 000 S nicht übersteigen.
- Absatz 6,Der Freibetrag nach Paragraph 76, Absatz 5, darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, den Betrag von 500 000 S nicht übersteigen.
§ 79geändertAbs 1; Abs 2
C. Inlandsvermögen.
§ 79.
(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsvermögens ermittelt. Zum Inlandsvermögen gehören:
1. Das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
… 5 unveränderte Absätze
2. das inländische Grundvermögen;
3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hiefür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
4. nicht unter Z 3 fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst;
5. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Z 1, 2 und 4 fallen, und einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
6. Hypotheken und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, sowie Pfandbriefe;
7. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
(32) Die Vorschriften im § 76 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im § 77, jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen.
Schlagworte
Art. 11neu
Artikel römisch elf
Bewertungsgesetz 1955
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, zu den Paragraphen 20, 21, 24, 76 und 79, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 9, betreffen die Änderungen des Bewertungsgesetzes 1955)
- Ziffer 10Der mit 1. Jänner 1989 begonnene Hauptfeststellungszeitraum der Einheitswerte des Betriebsvermögens endet mit Ablauf des 31. Dezember 1993.
- Ziffer 11Ziffer eins bis 9 sind erstmalig auf Feststellungen und Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen.