Die Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 970 a, ABGB), römisch vier (Reichshaftpflichtgesetz), römisch zehn (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), römisch vierzehn (EKHG), römisch sechzehn (Atomhaftpflichtgesetz) und römisch zwanzig (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
BGBl. I Nr. 140/1997
140. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichshaftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz und das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertBezeichnung, Text
§. 3.
§ 3aaufgehoben
Paragraph 3 a,
Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (Paragraphen eins, eins a und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß in Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürnisse eingetreten ist.
§ 5geändert
§. 5.
§ 7geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu)
§. 7.
(2) Die Geldrente ist für einen Monat im voraus zu zahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.
§ 7ageändert
§. 7a.
§ 7bgeändertAbs 1; Abs 2
§. 7b.
(1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 750 2 000 000 S, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 750 2 000 000 S übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.
§ 8geändertBezeichnung, Text (neu)
§. 8.
Die Ersatzansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getötete Unterhalt zu gewähren hatte, beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im übrigen finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung Anwendung.
§ 9geändert
§. 9.
Art. 32neu
Artikel römisch 32
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, zu den Paragraphen 3, 3 a, 5, 7, 7 a, 7b, 8 und 9, dRGBl. S 207 aus 1871,)
Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensbestimmung)
Anmerkung, Ziffer 2, Außerkrafttretensbestimmung)
Anmerkung, Ziffer 3 und 4 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 5
Anmerkung, Ziffer 6 bis 20 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)