BGBl. Nr. 323/1975
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen.
- Absatz eins,Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
- Absatz 2,Die Schulen gliedern sich
- Litera anach ihrem Bildungsinhalt in:
- Sub-Litera, a, aallgemeinbildende Schulen,
- Sub-Litera, b, bberufsbildende Schulen,
- Sub-Litera, c, cAnstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
- Litera bnach ihrer Bildungshöhe in:
- Sub-Litera, a, aPflichtschulen,
- Sub-Litera, b, bmittlere Schulen,
- Sub-Litera, c, chöhere Schulen,
- Sub-Litera, d, dAkademien.
Paragraph 4, Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen
- Absatz eins,Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
- Absatz 2,Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
- Litera awenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
- Litera bwenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;
- Litera cwenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.
- Absatz 3,Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
- Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die Schulbehörde erster Instanz (Kollegium) zu hören.
Paragraph 5, Schulgeldfreiheit.
- Absatz eins,Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
- Absatz 2,Die durch gesonderte Vorschriften geregelte oder zu regelnde Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien und eines höchstens kostendeckenden Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen wird hiedurch nicht berührt. Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.
Paragraph 31, Organisationsformen
Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.
Paragraph 44, Knaben- und Mädchenschulen.
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,)
Paragraph 53, Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen.
- Absatz eins,Die berufsbildenden mittleren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen (9., 10., 11. und 12. Schulstufe).
- Absatz 2,Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
- Absatz 3,Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen, Lehrgänge und Kurse sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.
Paragraph 56, Lehrer.
- Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
- Absatz 2,Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach Paragraph 54, Absatz 2, einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.
- Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
Paragraph 70, Lehrer.
- Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
- Absatz 2,Für jede berufsbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen.
- Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
Abschnitt römisch vier.
Akademie für Sozialarbeit.
Paragraph 79, Aufgabe der Akademie für Sozialarbeit.
Die Akademie für Sozialarbeit hat die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule das für die Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit erforderliche Wissen und Können zu vermitteln.
Paragraph 84, Lehrer.
- Absatz eins,Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 5, anzuwenden.
- Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
Paragraph 85, Bundesakademien für Sozialarbeit
Die öffentlichen Akademien für Sozialarbeit sind als „Bundesakademien für Sozialarbeit“ zu bezeichnen.
Paragraph 115, Lehrer
- Absatz eins,Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor, die erforderlichen Abteilungsvorstände und die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2, anzuwenden.
- Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
Abschnitt römisch vier.
Pädagogische Akademien.
Paragraph 118, Aufgabe der Pädagogischen Akademien
Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer, Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische Lehrgänge heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu erfüllen. Ferner können die Pädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen pädagogische Tatsachenforschung betreiben.
Paragraph 121, Aufnahmsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen.
Artikel römisch sieben
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
- Litera aGegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;
- Litera bfür die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;
- Litera cArtikel römisch eins Ziffer 71,, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;
- Litera dim übrigen mit 1. September 1976.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, Ziffer 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der Paragraphen 41, Absatz 2 und 69 Absatz 2, betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.