- Ziffer eins„Güter“: Waren, Software oder Technologie;
- Ziffer 2„Waren“: physisch greifbare Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;
- Ziffer 3„Technologie“: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist;
- Ziffer 4„Verteidigungsgüter“: Güter, die in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen und in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bestimmt wurden;
- Ziffer 5„Güter mit doppeltem Verwendungszweck“: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
- Ziffer 6„Zollgebiet der Europäischen Union“: das in Artikel 3, des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, bestimmte Gebiet;
- Ziffer 7„anderer EU-Mitgliedstaat“: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Europäischen Union, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
- Ziffer 8„Drittstaat“: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehört;
- Ziffer 9„Person oder Gesellschaft“: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;
- Ziffer 10„Vorgang“: jedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Ziffer 11,, als Durchfuhr im Sinne von Ziffer 13,, als Vermittlung im Sinne von Ziffer 15, oder 16, als Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 18,, als technische Unterstützung im Sinne von Ziffer 22, oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Ziffer 23, anzusehen ist;
- Ziffer 11„Ausfuhr“:
- Litera adas Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 161, des Zollkodex der Gemeinschaften, eine Wiederausfuhr im Sinne von Artikel 182, des Zollkodex der Gemeinschaften oder eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Artikel 145, des Zollkodex der Gemeinschaften;
- Litera bdie Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger vom Bundesgebiet aus in einen Drittstaat;
- Litera cdas Bereitstellen von Software oder Technologie in elektronischer Form vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet für Personen oder Gesellschaften in Drittstaaten;
- Litera ddie mündliche Weitergabe von Technologie aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird;
- Ziffer 12„Ausführer“:
- Litera adie Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, das ist die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union bestimmt, oder
- Litera bwenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, die Person oder Gesellschaft, die über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich bestimmt, oder
- Litera cdie im Bundesgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen, oder
- Litera dwenn keine der Vertragsparteien im Bundesgebiet ansässig ist, die für den Transport aus dem Bundesgebiet verantwortliche Person oder Gesellschaft, oder
- Litera eim Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera b, die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger in ein Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union zu übertragen, oder
- Litera fim Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera c, die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie in elektronischer Form für Personen und Gesellschaften in Drittstaaten bereitzustellen, oder
- Litera gim Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera d, die Person oder Gesellschaft, die über die mündliche Weitergabe von Technologie entscheidet;
- Ziffer 13„Durchfuhr“: die Beförderung von Gütern in und durch das Zollgebiet der Europäischen Union zu einem Bestimmungsziel in einem Drittstaat, sofern die Güter nicht in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen und die Beförderung auch durch das Bundesgebiet erfolgt, auch wenn sie dabei umgeladen werden; ausgenommen ist die Verbringung von Gütern von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle; für Überflüge der Bundesgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften;
- Ziffer 14„Durchfuhrverantwortlicher“:
- Litera adie Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
- Litera bsofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, die Person oder Gesellschaft, die für den Transport verantwortlich ist;
- Ziffer 15„Vermittlung zwischen Drittstaaten“:
- Litera adie Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat oder
- Litera bder Verkauf oder Kauf von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, zwecks Verbringung in einen anderen Drittstaat, oder
- Litera cdie Veranlassung eines Transfers von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, in einen anderen Drittstaat durch den Eigentümer; ausgenommen ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen wie Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung, allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;
- Ziffer 16„Vermittlung aus der Europäischen Union“: ein unter Ziffer 15, genannter Vorgang, der aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat erfolgt;
- Ziffer 17„Vermittler“: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Ziffer 15, oder 16 durchführt und
- Litera adiese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt, oder
- Litera bim Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, oder
- Litera cim Bundesgebiet ihren Sitz hat;
- Ziffer 18„Verbringung innerhalb der Europäischen Union“: die Lieferung oder Beförderung eines Gutes aus dem Bundesgebiet zu einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
- Ziffer 19„Lieferant“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union verantwortlich ist;
- Ziffer 20„Empfänger“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht dafür verantwortlich ist, das Gut oder die Güter nach einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union in Empfang zu nehmen;
- Ziffer 21„zertifiziertes Unternehmen“: eine Person oder Gesellschaft, die in Österreich gemäß Paragraph 37, zertifiziert wurde, oder eine Person oder Gesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als Empfänger, der Verteidigungsgüter aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung im Verkehr innerhalb der Europäischen Union erhalten darf, zertifiziert wurde;
- Ziffer 22„technische Unterstützung“: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern sie
- Litera aaußerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder einen Sitz haben, erbracht wird; oder
- Litera bvom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet Personen oder Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
- Ziffer 23„sonstiger Vorgang“: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 24, Litera b, oder aufgrund der in Paragraph 25, genannten völkerrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Ziffer 11,, um eine Durchfuhr im Sinne von Ziffer 13,, um eine Vermittlung im Sinne von Ziffer 15, oder 16 oder um technische Unterstützung im Sinne von Ziffer 22, handelt;
- Ziffer 24„unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union“: aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte
- Litera azur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll;
- Litera bmit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Ziffer eins, beziehen, und
- Litera cmit denen andere als die in Litera a, genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;
- Ziffer 25„Rechtsakt der GASP“: Rechtsakt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gemäß Titel römisch fünf des EU-Vertrags erlassen wurde;
- Ziffer 26„Allgemeingenehmigungen“: vorweg mit allgemein gültiger Vorschrift für eine unbestimmte Zahl an Vorgängen, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Bestimmungsländer, der erfassten Güter oder anderer Merkmale der erfassten Vorgänge erfüllen, erteilte Genehmigungen, nämlich
- Litera a„Allgemeingenehmigungen der EU“: mit Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 24, Litera a, erteilte Allgemeingenehmigungen;
- Litera b„nationale Allgemeingenehmigungen“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Ziffer 5, zwischen Drittstaaten erteilte Allgemeingenehmigungen und
- Litera c„Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union erteilte Allgemeingenehmigungen;
- Ziffer 27„CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,;
- Ziffer 28„OPCW“: die von den Vertragsstaaten der CWK errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;
- Ziffer 29„Vertragsstaaten der CWK“: Staaten, die die CWK ratifiziert haben und für die dieses Übereinkommen bereits in Kraft getreten ist;
- Ziffer 30„Chemikalien“: die in den Anhängen über Chemikalien zur CWK genannten toxischen Chemikalien und Ausgangsstoffe sowie Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen und Substanzen, die kampfunfähig machen, nämlich
- Ziffer 31„Chemikalien der Kategorie 1“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
- Ziffer 32„Chemikalien der Kategorie 2“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 2 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
- Ziffer 33„Chemikalien der Kategorie 3“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 3 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
- Ziffer 34„Chemikalien der Kategorie 4“: organische Chemikalien im Sinne von Teil römisch neun Absatz eins, Litera b, des Verifikationsanhangs zur CWK, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten und die nicht in den Ziffer 31 bis 33 erfasst sind;
- Ziffer 35„Chemikalien der Kategorie 5“: durch Synthese erzeugte organische Chemikalien im Sinne von römisch neun Absatz eins, Litera a, des Verifikationsanhangs zur CWK, die nicht in den Ziffer 31 bis 34 erfasst sind, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, Explosivstoffe und Kunststoffe;
- Ziffer 36„Chemikalien der Kategorie 6“:
- Litera a„Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen“: andere als die in den Ziffer 31 bis 33 erfassten Substanzen, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen können, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden;
- Litera b„Substanzen, die kampfunfähig machen“: andere als die in den Ziffer 31 bis 33 sowie in Litera a, erfassten Substanzen, die bei Menschen geistige oder physiologische Beeinträchtigungen hervorrufen, die die Betroffenen unfähig machen, Handlungen oder die ihnen übertragenen Aufgaben in sinnvoller Weise zu bewältigen, und
- Ziffer 37„Biotoxinkonvention (BTK)“: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,, und
- Ziffer 38„ABC-Waffen“: zur Massenvernichtung bestimmte oder geeignete chemische, biologische oder Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper sowie Trägersysteme für derartige Waffen und Kernsprengkörper.
BGBl. I Nr. 26/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
Paragraph eins,
- Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung im Einklang mit der aktuellen, im Amtsblatt der Europäischen Union, Teil C, veröffentlichten Militärgüterliste der Europäischen Union festzulegen, welche Güter als Verteidigungsgüter im Sinne von Absatz eins, Ziffer 4, anzusehen sind.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund der CWK mit Verordnung festzulegen, welche Chemikalien oder Klassen von Chemikalien gemäß Absatz eins, Ziffer 31 bis 36 diesem Bundesgesetz unterliegen und welchen der in diesen Z angeführten Definitionen sie zuzuordnen sind. Soweit dies aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der CWK geboten oder zulässig ist, sind für einzelne Chemikalien, Klassen oder Kategorien von Chemikalien Mengenschwellen festzusetzen, die für die Anwendung von Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblich sind.
Wertgrenzen
Paragraph 2,
- Absatz eins,Soweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung von Wertgrenzen abhängig ist oder soweit in Genehmigungen und anderen Dokumenten eine Wertangabe verwendet wird, ist der statistische Wert gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über die Statistiken des Außenhandels mit Drittländern maßgebend.
- Absatz 2,Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Sendung von Waren in diesem aufgeteilt, so ist der maßgebliche Wert für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Wert gemäß Absatz eins, der gesamten ursprünglich ungeteilten Sendung.
2. Hauptstück
Genehmigungskriterien
Allgemeine Grundsätze
Paragraph 3,
- Absatz eins,Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
- Ziffer einsArt und Menge der betroffenen Güter oder Art und Umfang des betroffenen technischen Wissens,
- Ziffer 2das vorgesehene Bestimmungsland,
- Ziffer 3der vorgesehene Endempfänger und
- Ziffer 4der vorgesehene Endverwendungszweck.
- Absatz 2,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß Paragraph 54,, gewährleistet ist.
- Absatz 3,Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
- Absatz 4,Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß Paragraph 49, erforderlich und bereits getroffen worden sind.
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen
Paragraph 4,
Eine Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Vorgang im Widerspruch zu den Verpflichtungen Österreichs aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere Verpflichtungen zur Durchführung von restriktiven Maßnahmen oder zur Durchführung von Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers, stehen würde.
Einhaltung der internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren
Paragraph 5,
- Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen verwendet werden würden.
- Absatz 2,Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdas Engagement des Bestimmungslandes im Bereich der Nichtverbreitung und in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung,
- Ziffer 2die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der einschlägigen Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkommen durch dieses Land,
- Ziffer 3die Teilnahme dieses Landes an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren.
Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts
Paragraph 6,
- Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass die Güter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten.
- Absatz 2,Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie Haltung des Bestimmungslandes und des konkreten Endverwenders zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsinstrumente,
- Ziffer 2die Einhaltung der Übereinkünfte und sonstigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts durch das Bestimmungsland und den konkreten Endverwender,
- Ziffer 3die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz eins, im Fall festgestellter schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland,
- Ziffer 4die Art der Güter, für die die Genehmigung beantragt wird,
- Ziffer 5der Umstand, ob die Güter für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind,
- Ziffer 6die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz 3,, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden sind.
- Absatz 3,Interne Repression umfasst unter anderem:
- Ziffer einsFolter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,
- Ziffer 2willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen,
- Ziffer 3das Verschwinden lassen von Personen,
- Ziffer 4willkürliche Verhaftungen,
- Ziffer 5andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.
Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland
Paragraph 7,
- Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
- Absatz 2,Bei Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere die innere Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf bestehende oder drohende Spannungen oder Konflikte eingehend zu prüfen.
Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität
Paragraph 8,
- Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Güter zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden könnte.
- Absatz 2,Bei der Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdas Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Bestimmungsland und einem anderen Land,
- Ziffer 2Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Bestimmungsland in der Vergangenheit versucht oder angedroht hat,
- Ziffer 3die Wahrscheinlichkeit, dass die Güter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des Bestimmungslandes verwendet werden,
- Ziffer 4die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Nichtanwendung von Gewalt durch das Bestimmungsland,
- Ziffer 5die Gefahr, dass die regionale Stabilität wesentlich beeinträchtigt werden könnte.
Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen und auswärtigen Beziehungen Österreichs und auf die Sicherheitsinteressen anderer EU-Mitgliedstaaten
Paragraph 9,
- Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass durch den Vorgang Sicherheitsinteressen Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten verletzt werden würden oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs erheblich gestört werden würden.
- Absatz 2,Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie möglichen Auswirkungen des Vorgangs auf die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Österreichs und der anderen EU-Mitgliedstaaten,
- Ziffer 2das Risiko, dass die Güter gegen die Streitkräfte Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden, und
- Ziffer 3die Auswirkungen des Vorgangs auf die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren.
Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität
Paragraph 10,
- Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.
- Absatz 2,Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdas bisherige Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse sowie die Einhaltung des Völkerrechts,
- Ziffer 2seine Haltung zum Terrorismus und der Umstand, ob es den Terrorismus unterstützt oder fördert,
- Ziffer 3der Umstand, ob es die internationale organisierte Kriminalität unterstützt oder fördert,
- Ziffer 4das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders einschließlich seiner Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert.
Gefahr einer Umlenkung zu unerwünschten Zwecken
Paragraph 11,
- Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zu einer Endverwendung umgelenkt werden würden, die den in den Paragraphen 4 bis 10 genannten Kriterien widersprechen würde.
- Absatz 2,Bei Beurteilung, inwieweit es zu einer in Absatz eins, genannten Umlenkung kommen könnte, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Bestimmungslandes einschließlich einer Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen,
- Ziffer 2die technische Fähigkeit des Bestimmungslandes, die Güter zu benutzen,
- Ziffer 3die Fähigkeit des Bestimmungslandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen,
- Ziffer 4das Risiko, dass die Güter im Bestimmungsland einer in Absatz eins, erwähnten Verwendung zugeführt werden oder zu einer solchen Verwendung aus dem Bestimmungsland wiederausgeführt werden,
- Ziffer 5das Risiko, dass die Güter zu Zwecken des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität umgeleitet werden,
- Ziffer 6die Gefahr eines Nachbaus oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers.
- Absatz 3,Bei Beurteilung der Gefahr einer unerwünschten Wiederausfuhr im Sinne von Absatz 2, Ziffer 4, sind insbesondere die bisherige Befolgung von Wiederausfuhrbestimmungen oder Genehmigungspflichten, die von Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten festgelegt wurden, durch das Bestimmungsland und den konkreten Endempfänger zu berücksichtigen.
Dauerhafte Entwicklung
Paragraph 12,
- Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass der Vorgang zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der dauerhaften Entwicklung des Bestimmungslandes führt.
- Absatz 2,Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsder Umstand, dass ein Staat bei Erfüllung seiner legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollte,
- Ziffer 2die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestimmungslandes,
- Ziffer 3der jeweilige Anteil der Rüstungs- und Sozialausgaben des Bestimmungslandes unter Berücksichtigung jedweder Hilfe der Europäischen Union oder auf bilateraler Ebene.
Endverwendung
Paragraph 13,
- Absatz eins,Zur umfassenden Beurteilung der in Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Diese ist durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.
- Absatz 2,Sind Technologie oder Bestandteile als Vorprodukte für ein in einem Drittstaat hergestelltes Endprodukt bestimmt, so sind insbesondere die mögliche Endverwendung in dem betreffenden Drittstaat und das Risiko, dass das Endprodukt zu einer Endverwendung umgeleitet oder ausgeführt werden könnte, die den Paragraphen 4 bis 10 oder 12 widersprechen würde, zu überprüfen.
- Absatz 3,Dokumente im Sinne von Absatz eins, haben jene Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um den Endverwender und die Endverwendung verlässlich beurteilen zu können. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Dokumente festzulegen.
3. Hauptstück
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
1. Abschnitt
Beschränkungen im Güterverkehr
Genehmigungspflichten
Paragraph 14,
- Absatz eins,Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nach diesem Bundesgesetz:
- Ziffer einsdie Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Verteidigungsgütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,,
- Ziffer 2die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 1,
- Ziffer 3die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 2 und
- Ziffer 4Vorgänge, für die eine solche Genehmigungspflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Genehmigungspflichten in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorzusehen, wenn
- Ziffer einsGüter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch aus- oder durchgeführt werden und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind und
- Ziffer 2nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen.
- Absatz 3,Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Absatz eins, genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist:
- Ziffer einszur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, oder
- Ziffer 2im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder
- Ziffer 3zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zu einem in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Zweck bestimmt sind oder sein können, oder
- Ziffer 4zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Ziffer 3, erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Ziffer 3, erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder
- Ziffer 5zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.
- Absatz 4,Eine Verordnung aufgrund von Absatz 3, ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind.
Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck
Paragraph 15,
- Absatz eins,Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten beabsichtigt ist,
- Ziffer einsganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder
- Ziffer 2in ein Bestimmungsland gelangen sollen, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Rechtsaktes der GASP oder eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde, und diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder
- Ziffer 3ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, deren Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung zwischen Drittstaaten einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder einem Verbot gemäß Paragraph 18, oder einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, unterlegen sind oder für die eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 20, festgelegt wurde, und die ohne eine solche Genehmigung, entgegen dem Verbot oder unter Verstoß gegen Auflagen im Genehmigungsbescheid ausgeführt, durchgeführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt wurden,
so hat er dem Ausführer innerhalb von drei Arbeitstagen mit Bescheid mitzuteilen, dass für diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, besteht. - Absatz 2,Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, verwendet werden.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Empfänger zu enthalten.
- Absatz 4,Als militärische Endverwendung im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, gelten
- Ziffer einsder Einbau in Verteidigungsgüter oder
- Ziffer 2die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Verteidigungsgütern oder
- Ziffer 3die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Verteidigungsgütern.
Nationale Allgemeingenehmigungen
Paragraph 16,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck mit Verordnung nationale Allgemeingenehmigungen zu erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union ein solches Vorgehen ausdrücklich zulässt oder dem nicht entgegen steht und nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt. Falls erforderlich, sind in dieser Verordnung für die Verwendung der nationalen Allgemeingenehmigung, die zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.
- Absatz 2,Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter, auf deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten sich eine nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, bezieht, für einen der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler mit Bescheid mitzuteilen, dass die Allgemeingenehmigung für diesen Vorgang nicht verwendet werden darf.
- Absatz 3,Sofern einem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler bekannt ist, dass Güter, für die eine nationale Allgemeingenehmigung gilt, für einen der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben und für den betreffenden Vorgang einen Antrag auf Einzelgenehmigung zu stellen.
Globalgenehmigungen
Paragraph 17,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b in Form von zeitlich begrenzten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern, Kategorien von Empfängern oder Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies
- Ziffer einsim Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
- Ziffer 2Vorgänge im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht zu befürchten sind, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der Antragsteller angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Sinne von Paragraph 49, anwendet.
- Absatz 2,Inhaber von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Meldungen festzulegen.
Verbote
Paragraph 18,
- Absatz eins,Verboten sind
- Ziffer einsdie Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 aus einem oder in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist,
- Ziffer 2die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Artikel römisch eins, der Biotoxinkonvention und
- Ziffer 3Vorgänge, die im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen, wobei Umfang und Inhalt solcher Verbote in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer als in Absatz eins, genannter Güter in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
- Ziffer einsentweder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten ist oder
- Ziffer 2zur Einhaltung anderer in den Paragraphen 5 bis 12 genannter Genehmigungskriterien erforderlich ist und die Festlegung einer Genehmigungspflicht dazu nicht ausreichend ist.
Meldepflichten
Paragraph 19,
- Absatz eins,Sofern eine entsprechende Meldepflicht nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Vorgänge vor ihrer Durchführung zu melden, wenn dies im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Meldepflichten in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Genehmigung bedürfen, sofern dies
- Ziffer einsaufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten oder
- Ziffer 2zur Verhinderung der Umgehung einer in Paragraph 14, Absatz eins, oder in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 14, Absatz 3, festgelegten Genehmigungspflicht notwendig ist.
- Absatz 3,Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zwischen Drittstaaten, die nicht bereits einer Genehmigungspflicht aufgrund der genannten Vorschriften der Europäischen Union unterliegen, im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies zur näheren Prüfung der Endverwendung dieser Güter erforderlich ist.
- Absatz 4,In einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:
- Ziffer einsdie Güter,
- Ziffer 2die Arten des Güterverkehrs,
- Ziffer 3das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer,
- Ziffer 4der Endverwender und
- Ziffer 5der Endverwendungszweck.
- Absatz 5,Sofern dies zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung Dokumente im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, zum Nachweis der Endverwendung im Bestimmungsland vorzulegen sind.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durchgeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Absatz 7, erforderlich sein könnte, hat er dies gleichzeitig mit der Bestätigung mit Bescheid mitzuteilen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 7, vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mit Bescheid mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
- Absatz 7,Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b ausdrücklich dazu ermächtigt oder dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für den Vorgang mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Absatz eins bis 3 zu der Annahme gelangt, dass der Vorgang mindestens einem der im 2. Hauptstück genannten Genehmigungskriterien widersprechen könnte.
- Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über die Vorschreibung der Genehmigungspflicht gemäß Absatz 7, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.
Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 20,
- Absatz eins,Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen könnte, so hat er, wenn der Vorgang nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegt, von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und den Ausführer oder den Durchfuhrverantwortlichen unverzüglich mit Bescheid davon zu verständigen.
- Absatz 2,Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b verwendet werden.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid
- Ziffer einsentweder den Vorgang zu genehmigen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet ist, dass er den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht, oder
- Ziffer 2den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien nicht ausreicht.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins und über einen Bescheid gemäß Absatz 3, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des Vorgangs durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.
- Absatz 5,Wenn es notwendig ist, bei Transitflügen mit Zwischenlandung zu verhindern, dass es zu einer Durchfuhr von Gütern kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, können ungeachtet der zollrechtlichen Vorschriften Maßnahmen getroffen werden, die zur Aussetzung des Vorgangs bis zur Klärung der Frage der Einhaltung dieser Kriterien notwendig sind. Die entsprechenden Maßnahmen sind mit Bescheid anzuordnen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid entweder den Vorgang zu genehmigen und die Maßnahmen zu dessen Aussetzung aufzuheben oder den Vorgang zu untersagen.
Importzertifikate
Paragraph 21,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht.
- Absatz 2,Wenn die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
- Absatz 3,Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsBezeichnung, Menge und Wert der Güter,
- Ziffer 2Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
- Ziffer 3Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
- Ziffer 4Verwendungszweck der Güter.
2. Abschnitt
Technische Unterstützung
Verbote
Paragraph 22,
Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie
- Ziffer einsa) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und b) diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, widerspricht, oder
- Ziffer 2a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Ziffer eins, genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
- Litera bim Widerspruch zu einem Waffenembargo aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen steht.
Genehmigungspflichten
Paragraph 23,
- Absatz eins,Technische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn sie im Zusammenhang mit einer in Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, genannten Endverwendung steht.
- Absatz 2,Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet ist, dass
- Ziffer einsdie technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von Paragraph 22, Ziffer 2, Litera b, oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, erbracht werden wird und
- Ziffer 2kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht.
Ausnahmen
Paragraph 24,
Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß Paragraph 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 23, ausgenommen, die
- Ziffer einsin einem Drittstaat erbracht wird, in den Güter im Rahmen einer länderbezogenen Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, ausgeführt werden dürfen, oder
- Ziffer 2durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die offenkundig oder Teil der Grundlagenforschung im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
- Ziffer 3mündlich erfolgt und nicht mit Fragen im Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle von Verteidigungsgütern und von anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, geeignet sind, unterliegen.
3. Abschnitt
Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen
Verordnungsermächtigung
Paragraph 25,
Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur völkerrechtlich gebotenen innerstaatlichen Umsetzung restriktiver Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung festzulegen:
- Ziffer einsjene Drittstaaten, die einem Waffenembargo unterliegen, und
- Ziffer 2Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4,, einem Verbot gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, oder einer Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, unterliegen.
5. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention
Verbote
Paragraph 41,
Verboten sind
- Ziffer einsdie Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten sowie die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe und der Einsatz von chemischen Waffen im Sinne der CWK;
- Ziffer 2militärische Vorbereitungen für den Einsatz von chemischen Waffen;
- Ziffer 3die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten, die einem Verbot gemäß der CWK unterliegen;
- Ziffer 4die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe sowie die Verwendung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
- Ziffer 5die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
- Litera aAgenzien und Toxinen im Sinne von Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,
- Litera bWaffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Ziffer eins, genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
- Ziffer 6der Einsatz als Mittel der Kriegsführung von
- Litera aMitteln zur Bekämpfung von Unruhen sowie
- Litera bvon Substanzen, die kampfunfähig machen.
Genehmigungspflichten
Paragraph 42,
- Absatz eins,Einer Genehmigungspflicht unterliegen
- Ziffer einsdie Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien der Kategorie 1,
- Ziffer 2die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Ziffer eins, genannten Chemikalien und
- Ziffer 3die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Artikel römisch eins, der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
- Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
- Absatz 3,Keiner gesonderten Genehmigung gemäß Absatz eins, bedürfen Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 26, unterliegen.
- Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verbote gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt.
Globalgenehmigungen
Paragraph 43,
Genehmigungen gemäß Paragraph 42, sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies
- Ziffer einsim Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
- Ziffer 2der Antragsteller angemessene Mittel und Verfahren anwendet, die der Einhaltung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück dienen.
Meldepflichten
Paragraph 44,
- Absatz eins,Einer Meldepflicht unterliegen Personen oder Gesellschaften, die
- Ziffer einsChemikalien der Kategorie 1 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Paragraph 42, entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben; diese sind im Genehmigungsbescheid in Übereinstimmung mit den Erfordernissen in Teil römisch sechs des Verifikationsanhangs zur CWK festzulegen;
- Ziffer 2Chemikalien der Kategorie 2 und 3 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben, oder
- Ziffer 3Chemikalien der Kategorie 4 oder 5 herstellen, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, oder
- Ziffer 4Chemikalien der Kategorie 6 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben.
- Absatz 2,Meldepflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 haben eine Erstmeldung, periodische Meldungen und eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit abzugeben.
- Absatz 3,Die Erstmeldung hat für Chemikalien der Kategorien 2 bis 6 mindestens 20 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit oder des erwarteten Erreichens der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Mengenschwelle zu erfolgen.
- Absatz 4,Die Erstmeldung hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsdie betroffene Chemikalie,
- Ziffer 2die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,
- Ziffer 3das Datum der voraussichtlichen Aufnahme der Tätigkeit oder des voraussichtlichen Erreichens der Mengenschwelle.
- Absatz 5,Periodische Meldungen sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK in Form von Vorausmeldungen über erwartete und Abschlussmeldungen über getätigte Vorgänge zu erstatten. Die Pflicht zur Abgabe dieser Meldungen hinsichtlich einer oder mehrerer Tätigkeiten betreffend eine bestimmte Chemikalie beginnt mit der Erstmeldung gemäß Absatz 3 und endet unabhängig von den jährlich betroffenen Mengen dieser Chemikalie erst mit Abgabe einer Meldung gemäß Absatz 6, hinsichtlich dieser Tätigkeit oder Tätigkeiten.
- Absatz 6,Eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit hat unverzüglich nach Aufgabe einer bestimmten oder aller Tätigkeiten hinsichtlich einer bestimmten Chemikalie zu erfolgen. In dieser Meldung sind jedenfalls das Datum der Aufgabe der Tätigkeit oder der Tätigkeiten sowie die Veränderungen seit der letzten periodischen Meldung gemäß Absatz 5, anzugeben.
- Absatz 7,Die gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden.
- Absatz 8,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK und zur Einhaltung der anderen Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks für Meldungen gemäß den Absatz 3, 5 und 6 mit Verordnung festzulegen:
- Ziffer einsdie in jeder dieser Meldungen anzugebenden Daten und
- Ziffer 2die Termine für die Abgabe von periodischen Vorausmeldungen und Abschlussmeldungen.
Mischungen und Fertigprodukte von Chemikalien
Paragraph 45,
- Absatz eins,Abgesehen von den in Absatz 2, geregelten Fällen gelten die Verbote gemäß den Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 41,, die Genehmigungspflichten gemäß den Paragraphen 14, Absatz eins, 26 und 42 Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie die Meldepflichten gemäß Paragraph 44, auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Absatz eins, genannten Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aufgrund der CWK vereinbar ist, weil
- Ziffer einsdie Mischung nur einen geringen Prozentsatz der Chemikalie enthält und
- Ziffer 2eine leichte Rückgewinnung der Chemikalie aus der Mischung nicht möglich ist und
- Ziffer 3die Gesamtmenge der in der Mischung enthaltenen Chemikalie kein Risiko für Ziel und Zweck der CWK darstellt.
Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention
Paragraph 46,
Die Verbote gemäß den Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 41 und die Genehmigungspflichten gemäß den Paragraphen 14, Absatz eins, 26 und 42 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gelten nicht für die Entwicklung, Herstellung, den Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten von Agenzien, Toxinen und Ausrüstungen im Sinne von Artikel römisch eins, der Biotoxinkonvention, die ausschließlich zu medizinisch-diagnostischen Zwecken und für die human- oder tiermedizinische Forschung an Universitäten, Fachhochschulen oder in sonstigen, dafür genehmigten Einrichtungen in für diese Zwecke erforderlichen Mengen bestimmt sind.
Nationale Behörde
Paragraph 47,
- Absatz eins,Nationale Behörde im Sinne von Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
- Ziffer einsdie Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
- Ziffer 2die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
- Ziffer 3die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Artikel römisch neun und den Teilen römisch zwei und römisch zehn des Verifikationsanhangs zur CWK,
- Ziffer 4die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Artikel römisch neun, Absatz 15, CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
- Ziffer 5die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
- Ziffer 6die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
- Ziffer 7die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Artikel römisch neun,, römisch zehn, römisch elf und dem Verifikationsanhang zur CWK,
- Ziffer 8die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Artikel römisch neun und römisch zehn sowie den Teilen römisch zwei, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des Verifikationsanhangs zur CWK,
- Ziffer 9der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Artikel römisch elf und den Teilen römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des Verifikationsanhangs zur CWK und
- Ziffer 10die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
- Absatz 2,Abgesehen von den in Paragraph 48, genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Österreich als Nationale Behörde gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt ist, zu informieren.
- Absatz 4,In den in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.
- Absatz 5,Unbeschadet der Absatz 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.
Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten
Paragraph 48,
Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Artikel römisch acht, lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Artikel römisch acht, lit. C CWK ist vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wahrzunehmen.
6. Hauptstück
Allgemeine Vorschriften über Beschränkungen
1. Abschnitt
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen
Interne Sicherungsmaßnahmen
Paragraph 49,
- Absatz eins,Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass es zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.
- Absatz 2,Geeignete Maßnahmen im Sinne von Absatz eins, können jedenfalls sein:
- Ziffer einsdie Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne der Paragraphen 50 und 51,
- Ziffer 2die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Absatz eins, genannten Vorgänge,
- Ziffer 3interne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Absatz eins, genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex und
- Ziffer 4eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Absatz eins, befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Ziffer 3, genannten Kontrollsysteme.
- Absatz 3,Maßnahmen, die zu einer Zertifizierung gemäß Paragraph 37, geführt haben, sind während der unausgesetzten Geltungsdauer des Zertifikates jedenfalls als ausreichend anzusehen.
Verantwortliche Beauftragte
Paragraph 50,
- Absatz eins,Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b obliegt.
- Absatz 2,Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, die
- Ziffer einsalle Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, erfüllen und
- Ziffer 2als verlässlich im Sinne von Paragraph 51, anzusehen sind und
- Ziffer 3ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter sind oder eine andere leitende Funktion im Unternehmen ausüben und
- Ziffer 4für die Organisation, die Personalauswahl und -weiterbildung sowie die Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b verantwortlich sind.
- Absatz 3,Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Absatz eins, ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, anzuzeigen.
- Absatz 4,Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Absatz eins und 2 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
- Absatz 6,Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Absatz eins, oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen für die gesamte Durchführung von Vorgängen im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.
- Absatz 7,Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Absatz eins, abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Absatz eins, oder 4 bestellt wurde.
Beurteilung der Verlässlichkeit
Paragraph 51,
- Absatz eins,Eine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn
- Ziffer einsdiese von einem Gericht verurteilt wurde
- Litera awegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, oder des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, oder
- Litera bwegen einer anderen als den in Litera a, genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
- Ziffer 2diese in einem der in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
- Ziffer 3diese in den in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Ziffer 2, genannten Strafe verurteilt wurde oder
- Ziffer 4aufgrund anderer Umstände die begründete Annahme besteht, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, für die weitere Einhaltung der in Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Vorschriften weiterhin die Verantwortung zu tragen.
- Absatz 2,Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, unterliegen. Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
- Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
2. Abschnitt
Anträge und Meldungen
Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen
Paragraph 52,
- Absatz eins,Anträge oder Meldungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
- Absatz 2,Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
- Absatz 3,Sofern ein Genehmigungsantrag für einen Vorgang gestellt wird, über den schon ein Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, ergangen ist, ist auf diesen hinzuweisen und es ist anzugeben, ob und welche Daten zum Vorgang sich gegenüber dem Antrag, der der Voranfrage zu Grunde lag, geändert haben.
Elektronische Antragstellung
Paragraph 53,
- Absatz eins,Anträge und Meldungen gemäß Paragraph 52, sind mittels elektronischer Medien einzubringen, soweit dies zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen dafür sowohl beim Antragsteller als auch bei der Behörde vorhanden und funktionsfähig sind.
- Absatz 2,Wer Anträge und Meldungen in einer in Absatz eins, genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 50, zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von Paragraph 50, Absatz 6, für den Antrag oder die Meldung zukommt.
- Absatz 3,Bei elektronisch eingebrachten Anträgen und Meldungen sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen in Kopie beizuschließen. Die Originale sind gemäß Paragraph 65, aufzubewahren und zur jederzeitigen Vorlage oder Einsicht bereitzuhalten. Auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind diese Originale unverzüglich an diesen zu übermitteln oder ihm vorzulegen.
3. Abschnitt
Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften
Auflagen
Paragraph 54,
- Absatz eins,Die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist.
- Absatz 2,In Auflagen gemäß Absatz eins, kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
- Ziffer einseine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder
- Ziffer 2eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder
- Ziffer 3der Nachweis zu erbringen ist, dass das Gut tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt ist, oder
- Ziffer 4der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist.
Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate
Paragraph 56,
- Absatz eins,Genehmigungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
- Absatz 2,Genehmigungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.
Widerruf und nachträgliche Auflagen
Paragraph 57,
- Absatz eins,Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Verbots oder mit dessen Inkrafttreten, falls dieses später ist, kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.
- Absatz 2,Ist in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß Paragraph 54, aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder zu gewährleisten, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Genehmigung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.
- Absatz 3,Von einem Widerruf gemäß Absatz eins, oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Absatz 2, unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.
- Absatz 5,Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Absatz 2, widerrufen wurde,
- Ziffer einsin einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und
- Ziffer 2zu einem in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.
Zustellung in besonderen Fällen
Paragraph 58,
Sofern ein Ausführer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, oder ein Durchfuhrverantwortlicher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.
Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen
Paragraph 59,
- Absatz eins,Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, dürfen nur von Personen oder Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die gemäß den folgenden Absätzen registriert sind.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Register über alle Personen und Gesellschaften zu führen, die Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, in Anspruch nehmen. Dabei ist ein Register für Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a und b und ein Register für Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, zu führen.
- Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Register haben hinsichtlich jeder registrierten Person oder Gesellschaft folgende Daten zu enthalten:
- Ziffer einsName oder Firmenname sowie Wohnsitz oder Sitz;
- Ziffer 2Name und Anschrift des oder der verantwortlichen Beauftragten und
- Ziffer 3die Daten der periodischen Meldungen gemäß Absatz 9,
- Absatz 4,Die Register sind nicht öffentlich. Auskünfte aus diesen Registern dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b an die damit betrauten Behörden übermittelt werden.
- Absatz 5,Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Durchführung des ersten Vorgangs die Absicht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, mitzuteilen. Dabei ist auch genau anzugeben, welche der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, genannten Typen von Allgemeingenehmigungen verwendet werden sollen. In dieser Meldung ist überdies nachzuweisen, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, der allen Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 50 und 51 entspricht.
- Absatz 6,Außer in den in Absatz 7 und 8 genannten Fällen ist der Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen in das Register einzutragen und von der Registrierung zu verständigen.
- Absatz 7,Hat der Antragsteller das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren und ist die maßgebliche Verurteilung noch nicht getilgt, so ist die Registrierung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit Bescheid abzulehnen.
- Absatz 8,Sofern vom Antragsteller kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ist die Registrierung gemäß Absatz 6, erst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige der Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten durchzuführen. Ein verantwortlicher Beauftragter gilt im Sinne dieser Bestimmung als nicht bestellt, wenn seine Abberufung mit Bescheid gemäß Paragraph 50, Absatz 5, aufgetragen wurde.
- Absatz 9,Soweit dies durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, ausdrücklich zulässig ist oder dieses Recht dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung periodische Meldepflichten über Vorgänge, die im Rahmen von Allgemeingenehmigungen der EU oder einer nationalen Allgemeingenehmigung durchgeführt wurden, festzulegen, sofern diese zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:
- Ziffer einsaggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, wobei eine Gliederung nach der Art der verwendeten Allgemeingenehmigung sowie nach den betroffenen Güter- und Empfängerkategorien vorgeschrieben werden kann,
- Ziffer 2der Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen, sowie
- Ziffer 3die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind.
Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen
Paragraph 60,
- Absatz eins,Eine Person oder Gesellschaft verliert das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen, wenn sie wegen der Verletzung von Paragraph 177 a, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sowie der früheren Bundesgesetze, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, oder wegen Verletzung von Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt wurde. Bei Gesellschaften ist eine Verurteilung gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, maßgeblich. Allgemeingenehmigungen dürfen erst ab Tilgung der maßgeblichen Verurteilungen wieder verwendet werden.
- Absatz 2,Personen oder Gesellschaften, die das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen verloren haben, sind aus den Registern gemäß Paragraph 59,, in die sie eingetragen sind, zu löschen.
- Absatz 3,Das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen ist vorübergehend ausgesetzt, so lange kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, der allen Voraussetzungen in den Paragraphen 50 und 51 entspricht.
- Absatz 4,Ein gemäß Absatz 3, ausgesetztes Recht lebt wieder auf, sobald ein geeigneter verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Dies ist auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen.
- Absatz 5,Die Aussetzung gemäß Absatz 3, ist in den Registern gemäß Paragraph 59, zu vermerken. Dieser Vermerk ist bei Beendigung der Aussetzung gemäß Absatz 4, unverzüglich zu streichen.
Register über Vermittlungstätigkeiten
Paragraph 61,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein nicht öffentliches Register aller Personen und Gesellschaften zu führen, die eine Genehmigung für Vermittlungen zwischen Drittstaaten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, erhalten haben.
- Absatz 2,Das Register hat zu jedem Vermittlungsvorgang die in Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 und Absatz 3, genannten Angaben sowie das Datum des Genehmigungsbescheides und die Auflagen in diesem, soweit solche erteilt wurden, zu enthalten.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die in Absatz 2, genannten Daten mindestens zehn Kalenderjahre ab dem Datum des Genehmigungsbescheides aufzubewahren.
- Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz 2, dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung sowie für Zwecke eines Bundesabgaben-, Zoll-, Straf- oder Finanzstrafverfahrens an die damit betrauten Behörden weitergegeben werden.
4. Abschnitt
Voranfragen
Voranfrage
Paragraph 62,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, nach diesem Bundesgesetz, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b zu entscheiden ist.
- Absatz 2,Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von Paragraph 52, Absatz 2, zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung der Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz eins, einschließlich der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks ermöglichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Vorschriften für diese Angaben und Nachweise festzulegen.
- Absatz 3,Mit Bescheid ist festzustellen, dass entweder
- Ziffer einsder Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt oder
- Ziffer 2der Vorgang einem Verbot aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt oder
- Ziffer 3der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt und
- Litera adie Genehmigung erteilt werden kann,
- Litera bdie Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Feststellungsbescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder
- Litera cdie Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.
7. Hauptstück
Überwachung
1. Abschnitt
Allgemeine Kontrollbestimmungen
Allgemeine Kontrollmaßnahmen
Paragraph 63,
- Absatz eins,Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b und der in Paragraph 4, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Absatz eins, insbesondere
- Ziffer einsdie zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten,
- Ziffer 2die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
- Ziffer 3das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,
- Ziffer 4sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen,
- Ziffer 5Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,
- Ziffer 6Proben entnehmen und analysieren lassen und
- Ziffer 7die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.
- Absatz 3,Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.
- Absatz 4,Eine Verständigung gemäß Absatz 3, kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Absatz eins, genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.
- Absatz 5,Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.
- Absatz 6,Soweit dies zur Vollziehung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Absatz 3 und 4 genannten Personen den in Absatz eins, genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 nachzukommen.
- Absatz 7,Über jede Überwachungshandlung gemäß den Absatz eins bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der Paragraphen 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufzunehmen.
Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen
Paragraph 64,
- Absatz eins,Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Daten über die am Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und Gesellschaften bekannt zu geben, sofern diese zur Überwachung, der diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b unterliegenden Vorgänge erforderlich sind. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Überwachung der genannten Vorgänge verwendet werden.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Bundesminister für Finanzen ersuchen, in seinem Wirkungsbereich Ermittlungen über alle Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b und der in Paragraph 4, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die Paragraphen 24 und 25 des ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen nicht auf den Personenkreis des Paragraph 23, Absatz eins, ZollR-DG eingeschränkt sind.
- Absatz 3,Die bei den Nachschauen gemäß Absatz 2, erhaltenen Ergebnisse dürfen außer für Zwecke der Vollziehung der Rechtsvorschriften im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
- Absatz 4,Wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Meldepflicht, einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegen, ist der Bundesminister für Finanzen befugt, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verständigen und diesen um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Paragraph 65,
- Absatz eins,Wer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
- Absatz 2,Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
- Ziffer einsdie Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,
- Ziffer 2die Menge und der Wert dieser Güter,
- Ziffer 3im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden,
- Ziffer 4Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
- Ziffer 5der oder die Vertragspartner,
- Ziffer 6der Empfänger der Güter,
- Ziffer 7die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und
- Ziffer 8Nachweise, dass die Informationen gemäß Paragraph 34, sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.
- Absatz 3,Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:
- Ziffer einsAngaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden,
- Ziffer 2alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und
- Ziffer 3genaue Angaben zum Endverwender der Güter einschließlich seines genauen Standorts.
- Absatz 4,Die Beteiligten haben die in Absatz eins, genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß Paragraph 63, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Absatz eins, beendet wurde.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen gemäß der CWK
Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK
Paragraph 66,
- Absatz eins,Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in Paragraph 63, genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in Paragraph 63, Absatz 6, genannten Pflichten.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Artikel römisch neun und Anhang römisch zwei CWK unverzüglich dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
- Absatz 3,Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat bei Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile römisch zwei, römisch drei, römisch sechs lit. E, römisch sieben lit. B, römisch acht lit. B und römisch neun lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend anwesend zu sein.
3. Abschnitt
Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften
Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten
Paragraph 67,
- Absatz eins,Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Antrag auf Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten ablehnt, hat er alle anderen EU-Mitgliedstaaten detailliert zu informieren und ihnen die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung bekannt zu geben.
- Absatz 2,Eine Genehmigung ist als verweigert anzusehen, wenn ein beantragter Vorgang abgelehnt wurde, der andernfalls getätigt worden wäre.
- Absatz 3,Bevor eine Genehmigung für eine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 15, oder einer Verordnung aufgrund von Paragraph 14, Absatz 2, in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für einen im Wesentlichen gleichartigen Vorgang eine Genehmigung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren.
- Absatz 4,Beschließt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach den Konsultationen gemäß Absatz 3,, die Genehmigung zu erteilen, so hat er dies den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich zu erläutern.
Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen
Paragraph 68,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat alle anderen EU-Mitgliedstaaten über Ausfuhrbeschränkungen in Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, sowie in Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 zu informieren. Dabei hat er folgende Daten an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln:
- Ziffer einsbetroffene Güter oder Güterkategorien,
- Ziffer 2jene Drittstaaten, die von der Beschränkung betroffen sind,
- Ziffer 3die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die von der Beschränkung betroffen sind, und
- Ziffer 4im Fall von Verordnungen gemäß Paragraph 28, deren öffentlich zugängliche Fundstelle und im Fall von Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 den Bescheidadressaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die Empfänger oder Gruppen von Empfängern, für die die Verbringungsgenehmigung erteilt wurde.
- Absatz 2,Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit einem Antrag auf Aus- oder Durchfuhrgenehmigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bekannt gegeben wird, dass
- Ziffer einsein anderer EU-Mitgliedstaat für den beantragten Vorgang eine Ausfuhrbeschränkung festgelegt hat und
- Ziffer 2nachweislich um Zustimmung dieses EU-Mitgliedstaates zum beantragten Vorgang ersucht wurde, diese aber nicht erlangt werden konnte,
so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er zu der Auffassung gelangt, dass der Vorgang gemäß den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks zumindest unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt werden könnte, unverzüglich in Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat einzutreten. - Absatz 3,In Konsultationen gemäß Absatz 2, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Daten zu übermitteln:
- Ziffer einsName und Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung des Antragstellers,
- Ziffer 2die betroffenen Güter oder Güterkategorien,
- Ziffer 3den Drittstaat, in den die Ausfuhr erfolgen soll, und
- Ziffer 4den Empfänger und soweit bekannt, den Endverwender im Drittstaat.
Informationsaustausch hinsichtlich zertifizierter Unternehmen
Paragraph 69,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission und allen Mitgliedstaaten eine Liste aller gemäß dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks zertifizierten Unternehmen zu übermitteln und ihnen alle Änderungen dieser Liste in regelmäßigen Abständen mitzuteilen.
- Absatz 2,Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Grund zur Annahme hat, dass ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die maßgeblichen Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt und daher die Gefahr besteht, dass es Ausfuhren tätigen könnte, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen, hat er dies dem betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich mitzuteilen.
Internationaler Datenverkehr
Paragraph 70,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann
- Ziffer einsDaten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b, mit denen eine Genehmigung erteilt, ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
- Ziffer 2Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein zu einer der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungen geeignetes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück verwenden könnte,
an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern und anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß Paragraph 5, geeignet sind, erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen. - Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten jährlich Daten über Ausfuhren, Durchfuhren und Vermittlungen von Gütern zwischen Drittstaaten, die aufgrund der Paragraphen 14 und 15 einer Genehmigungspflicht unterliegen, sowie über die Umsetzung einschlägiger Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, damit dieser den Berichtspflichten aufgrund von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union nachkommen kann.
Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr
Paragraph 71,
- Absatz eins,Der in den Paragraphen 67 bis 70 geregelte Datenverkehr hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen, soweit er völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen berührt.
- Absatz 2,Der Datenverkehr gemäß den Paragraphen 67 bis 70 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
- Absatz 3,Sämtliche Informationen über verweigerte Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten und über Konsultationen gemäß den Paragraphen 67 bis 69 sind vertraulich zu behandeln.
8. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union
Befreiungsbestimmungen
Paragraph 72,
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn dem unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.
Globalgenehmigungen
Paragraph 73,
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen zu erteilen, wenn dies
- Ziffer einsim Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
- Ziffer 2eine Beeinträchtigung der Ziele der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union nicht zu befürchten ist.
Auflagen
Paragraph 74,
Die Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Genehmigungspflicht erforderlich ist.
Anträge
Paragraph 75,
Für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, gelten die Paragraphen 52 und 53 Absatz eins und 3,
Kontrollbestimmungen
Paragraph 76,
- Absatz eins,Für die Kontrolle von Vorgängen, die einer Genehmigungs- oder Meldepflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, unterliegen, sind die Kontrollbestimmungen der Paragraphen 63, Absatz eins und 7 und 64 Absatz eins bis 4 anzuwenden. Paragraph 65, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsfrist drei Jahre beträgt.
- Absatz 2,Soweit eine entsprechende Verpflichtung aufgrund des Rechts der Europäischen Union besteht, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, zur Kontrolle von Vorgängen im Sinne von Absatz eins, folgende Daten auch in elektronischer Form an Organe der Europäischen Union sowie an die anderen EU-Mitgliedstaaten und an die von den Beschränkungen betroffenen Drittstaaten zu übermitteln:
- Ziffer einsDaten über Mengen und Preise der ein- oder ausgeführten Waren und
- Ziffer 2Daten über das Ausmaß der Ausnutzung von Kontingenten.
9. Hauptstück
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern
Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen
Paragraph 77,
- Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2, 31, Absatz 2 und 33 Absatz 5, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.
- Absatz 2,Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2, 25 und 72 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
- Absatz 3,Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2 und 25 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.
Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates
Paragraph 78,
- Absatz eins,Falls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, ist dem betroffenen Bundesminister Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Fragen innerhalb angemessener Frist zu geben.
- Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, wird zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Beirat errichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig erscheint.
- Absatz 3,Mitglieder des Beirates sind:
- Ziffer einszwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, je ein Vertreter der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und
- Ziffer 2je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
- Ziffer 3ein Vertreter der Länder.
- Absatz 4,Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
- Absatz 5,Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, das im Absatz 3, Ziffer 3, genannte Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Landeshauptleute vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt.
- Absatz 6,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
- Absatz 7,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
- Absatz 8,Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der sich durch einen Bediensteten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.
- Absatz 9,Für die Beratertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.
10. Hauptstück
Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen
1. Abschnitt
Gerichtlich strafbare Handlungen
Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten
Paragraph 79,
- Absatz eins,Wer
- Ziffer einsentgegen einem Verbot gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
- Ziffer 2ohne eine gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf seiner Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderliche Genehmigung Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
- Ziffer 3eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
- Ziffer 4einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
- Ziffer 5Güter, für deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Genehmigung genannte Bestimmungsland verbringt oder verbringen lässt, sofern die Ausfuhr in dieses Land aufgrund dieses Bundesgesetzes, aufgrund einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf dessen Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b verboten oder genehmigungspflichtig ist,
- Ziffer 6zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, oder eines Verbotes im Sinne von Ziffer eins, Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b gilt,
- Ziffer 7für die in Ziffer 2, genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 17, erschleicht,
- Ziffer 8eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, oder b für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, verwendet,
- Ziffer 9eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 8, verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ausgesetzt ist,
- Ziffer 10gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, verstößt,
- Ziffer 11die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
- Ziffer 12Güter entgegen einer gemäß Paragraph 32, Absatz 2, vorgeschriebenen Ausfuhrbeschränkung aus der Europäischen Union ausführt, ohne die Zustimmung Österreichs gemäß Paragraph 35, erhalten zu haben,
- Ziffer 13durch Unterlassen der Information gemäß Paragraph 55, Absatz eins, die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage im Ausfuhrgenehmigungsbescheid hintanhält,
- Ziffer 14den Widerruf gemäß Paragraph 57, einer Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
- Ziffer 15eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, weiter verwendet,
- Ziffer 16einen Vorgang gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nach Mitteilung des Bestehens der Genehmigungspflicht ohne Genehmigung durchführt,
- Ziffer 17einen gemäß Paragraph 19, gemeldeten Vorgang vor Ablauf einer der in Paragraph 19, Absatz 6, genannten Fristen durchführt,
- Ziffer 18durch Verletzung einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25,, in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b festgelegten Meldepflicht oder durch Verletzung der in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 5, festgelegten Nachweispflicht die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 7, oder eine Mitteilung über das Bestehen einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, hintanhält,
- Ziffer 19Güter im Widerspruch zu einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, ausführt oder durchführt,
- Ziffer 20die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
- Ziffer 21durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen eines Verbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung zwischen Drittstaaten, für technische Unterstützung oder sonstige Vorgänge oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
- Ziffer 22Güter aus der Europäischen Union ohne die für den Vorgang nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, aus dem die Ausfuhr erfolgt, erforderliche Ausfuhrgenehmigung vermittelt,
- Ziffer 23eine Genehmigungspflicht für oder ein Verbot von technischer Unterstützung dadurch umgeht, dass diese technische Unterstützung innerhalb des Bundesgebietes an Personen erbracht wird, die dieses technische Wissen danach außerhalb der Europäischen Union verwerten oder weitergeben sollen, oder
- Ziffer 24ein Verbot im Sinne von Ziffer eins, oder eine Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, dadurch umgeht, dass er Rechte zur Produktion von Gütern in einem Drittstaat oder Immaterialgüterrechte zur Verwertung in einem Drittstaat überträgt,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. - Absatz 2,Wer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
- Ziffer einsgewerbsmäßig, oder
- Ziffer 2durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. - Absatz 3,Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17, oder 19 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen
Paragraph 81,
- Absatz eins,Wer
- Ziffer einseinem Verbot gemäß Paragraph 41, zuwiderhandelt,
- Ziffer 2eine in Paragraph 42, Absatz eins, oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,
- Ziffer 3eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
- Ziffer 4einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
- Ziffer 5für die in Ziffer 2, genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 43, erschleicht,
- Ziffer 6gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, verstößt,
- Ziffer 7die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 54, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
- Ziffer 8den Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder
- Ziffer 9durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Ziffer eins, oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. - Absatz 2,Wer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
- Ziffer einsgewerbsmäßig, oder
- Ziffer 2durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. - Absatz 3,Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Beitrag zu ABC-Waffen
Paragraph 82,
- Absatz eins,Wer durch eine der in den Paragraphen 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
- Absatz 2,Wer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
- Ziffer einsgewerbsmäßig, oder
- Ziffer 2durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen. - Absatz 3,Wer fahrlässig eine der in den Paragraphen 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraph 83,
- Absatz eins,Der Täter ist nach den Paragraphen 79 bis 82 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
- Absatz 2,Für das Strafverfahren wegen der in den Paragraphen 79 bis 82 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
- Absatz 3,Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen der Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 6, Paragraph 81, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 82, Absatz eins und 2 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.
- Absatz 4,Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach Paragraph 79 bis 82 die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
- Absatz 5,Insoweit werden die Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen. Die Finanzstrafbehörden, die Zollämter und ihre Organe haben zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach Paragraph 64, oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.
Vorläufige Sicherstellung
Paragraph 84,
- Absatz eins,Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß den Paragraphen 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß Paragraph 110, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
- Absatz 2,Güter, die nach Ablauf der vorläufigen Sicherstellung gemäß Absatz eins, dem Anmelder gemäß Artikel 75, Litera a,, 4. Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) weiterhin nicht überlassen werden können, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.
2. Abschnitt
Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
Paragraph 85,
- Absatz eins,Wer vorsätzlich
- Ziffer einsWaren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,
- Ziffer 2bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Ziffer eins
- Litera aeinen Genehmigungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
- Litera bdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält,
- Litera ceiner Auflage in einem Genehmigungsbescheid zuwiderhandelt,
- Ziffer 3gegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt oder
- Ziffer 4einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. - Absatz 2,Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins, 2, Litera a, oder c, 3 oder 4 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 3,Der Täter ist gemäß Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
- Absatz 4,Neben der in Absatz eins, genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Absatz eins, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
Vereinfachte Strafverfügung
Paragraph 86,
Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß Paragraph 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von Paragraph 146, FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, FinStrG erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Verwaltungsstrafbestimmungen
Paragraph 87,
- Absatz eins,Wer vorsätzlich
- Ziffer einseiner Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit einer Verordnung aufgrund von Paragraph 25,, gemäß einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b zuwiderhandelt,
- Ziffer 2einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 5, festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,
- Ziffer 3hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß Paragraph 21
- Litera adie Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
- Litera bdurch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder einen Widerruf gemäß Paragraph 57, Absatz 2, hintanhält oder
- Litera cdas Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, Absatz 2, weiter verwendet oder
- Litera ddas Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
- Ziffer 4der Meldepflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder Paragraph 30, Absatz 4, zuwiderhandelt,
- Ziffer 5der Meldepflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, zuwiderhandelt,
- Ziffer 6der Meldepflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, zuwiderhandelt,
- Ziffer 7einer Informationspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt,
- Ziffer 8einer Meldepflicht gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 9einer Meldepflicht gemäß Paragraph 44, oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- Ziffer 10der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 11eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, ohne Registrierung gemäß Paragraph 59, verwendet,
- Ziffer 12einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 59, Absatz 9, festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 2,Wer
- Ziffer einsfahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera c, oder d oder Ziffer 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,
- Ziffer 2vorsätzlich einer der im Paragraph 63, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
- Ziffer 3vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 65, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 65, Absatz 4, verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. - Absatz 3,Wer vorsätzlich der in Paragraph 76, Absatz eins, festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.
- Absatz 5,In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.
- Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Verfall und Entsorgung
Paragraph 88,
- Absatz eins,Sofern Chemikalien im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 30, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 87, bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.
- Absatz 2,Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Absatz eins, für verfallen erklärten Chemikalien.
3. Abschnitt
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Paragraph 89,
- Absatz eins,Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterliegen, sind nichtig.
- Absatz 2,Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
- Absatz 3,Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
- Absatz 4,Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Genehmigung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Vorschriften über die Genehmigungspflicht, bei Anträgen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.
- Absatz 5,Wird innerhalb der in Absatz 4, genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
11. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung
Paragraph 90,
- Absatz eins,Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.
- Absatz 2,Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist zu erbringen durch
- Ziffer einsVorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle,
- Ziffer 2Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren oder
- Ziffer 3Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, oder b.
- Absatz 3,Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
Paragraph 91,
- Absatz eins,Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
- Absatz 2,Eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die
- Ziffer einsdem Kriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, unterliegen,
- Ziffer 2dem Truppenaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, unterliegen,
- Ziffer 3im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, durchgeführt werden,
- Ziffer 4zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Artikel 79, B-VG, erforderlich sind,
- Ziffer 5dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen oder
- Ziffer 6dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, unterliegen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
- Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 5,Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 92,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 93,
- Absatz eins,Das 4. Hauptstück und die Paragraphen 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
- Absatz 2,Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
- Absatz 3,Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die Paragraphen 21, 23, 31,, der 9. Abschnitt und die Paragraphen 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Überwachungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
- Absatz 5,Paragraph 37, AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, 12,, und 13 sowie gemäß Absatz 2, 3, oder 4 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
- Absatz 6,Die Paragraphen 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und gemäß Paragraph 41, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, weiterhin anwendbar.
- Absatz 7,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2006,, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
- Absatz 8,Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
Hinweise auf Notifikation und Umsetzung
Paragraph 94,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. Dezember 2006, Seite 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2010/762/A).
- Absatz 2,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, Amtsblatt Nummer L 146 vom 10. Juni 2009, Seite 1, umgesetzt.
Vollzugsklausel
Paragraph 95,
- Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
- Ziffer einshinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
- Ziffer 2hinsichtlich des Paragraph 72, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 2,;
- Ziffer 3hinsichtlich der Paragraphen 64, 85 und 86 der Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 4hinsichtlich des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von Paragraph 47, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
- Ziffer 5hinsichtlich des Paragraph 48, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
- Ziffer 6hinsichtlich der Paragraphen 67 bis 70 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von Paragraph 71, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
- Ziffer 7hinsichtlich der Paragraphen 79 bis 84 und 89 der Bundesminister für Justiz;
- Ziffer 8hinsichtlich des Paragraph 66, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;
- Ziffer 9hinsichtlich des Paragraph 91, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres und
- Ziffer 10hinsichtlich der Paragraphen 15, Absatz 2, 20, Absatz 2 und 78 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, betreffen.