„österreichisches Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich;
BGBl. I Nr. 87/2020
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Definitionen
Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2ausländische Person:
- Litera aeine natürliche Person ohne Unionsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz oder
- Litera beine juristische Person, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat,
- Ziffer 3„Direktinvestition“: der unmittelbare oder mittelbare Erwerb
- Litera aeines österreichischen Unternehmens oder
- Litera bvon Stimmrechtsanteilen an einem solchen Unternehmen oder
- Litera ceines beherrschenden Einflusses auf ein solches Unternehmen oder
- Litera dvon wesentlichen Vermögensbestandteilen eines solchen Unternehmens;
- Ziffer 4„erwerbende Person“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vorgang gemäß Ziffer 3, tätigt;
- Ziffer 5„Zielunternehmen“: ein österreichisches Unternehmen im Sinne von Ziffer eins,, an dem eine Direktinvestition vorgenommen wurde oder vorgenommen werden soll;
- Ziffer 6„ausländische Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Ziffer 3,, bei dem zumindest eine der erwerbenden Personen eine ausländische Person ist;
- Ziffer 7„Erwerb eines beherrschenden Einflusses“: die Möglichkeit, durch Rechte, Verträge oder andere Mittel einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmend auf die Tätigkeit des Zielunternehmens einzuwirken, auch wenn die Mindestanteile an den Stimmrechten gemäß den Paragraphen 4 und 5 nicht erreicht sind; ein beherrschender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch
- Litera aEigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an wesentlichen Teilen des materiellen oder immateriellen Vermögens des Zielunternehmens oder
- Litera bRechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung), Amtsblatt Nummer L 24 vom 29.01.2004 Seite 1, auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe dieses Unternehmens gewähren.
§ 2neu
Genehmigungspflicht
Paragraph 2,
- Absatz eins,Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in der Folge als „führend zuständiges Mitglied der Bundesregierung“ bezeichnet, wenn
- Ziffer einsdas Zielunternehmen in einem der in der Anlage genannten Bereichen tätig ist und
- Ziffer 2unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen und
- Ziffer 3bei Direktinvestitionen
- Litera aim Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, ein Mindestanteil an den Stimmrechten gemäß den Paragraphen 4 und 5 erreicht oder überschritten wird,
- Litera bim Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, unabhängig von konkreten Stimmrechtsanteilen ein beherrschender Einfluss erlangt wird oder
- Litera cim Sinne von Paragraph eins, Litera d, durch den Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile ein beherrschender Einfluss auf diese Teile des Unternehmens erworben wird.
- Absatz 2,Keiner Genehmigungspflicht unterliegen ausländische Direktinvestitionen, bei denen das Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen, einschließlich Start up-Unternehmen, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ist.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Grundverkehrsgesetze der Länder bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
§ 3neu
Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung
Paragraph 3,
- Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereichen zu prüfen.
- Absatz 2,Überdies ist bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von Absatz eins, insbesondere auch zu berücksichtigen,
- Ziffer einsob eine erwerbende Person direkt oder indirekt von der Regierung, einschließlich staatlicher Stellen oder der Streitkräfte, eines Drittstaats, unter anderem aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form beträchtlicher Finanzausstattung, kontrolliert wird,
- Ziffer 2ob eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, bereits an Aktivitäten beteiligt ist oder war, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben oder hatten, und
- Ziffer 3ob ein erhebliches Risiko besteht, dass eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, an illegalen oder kriminellen Aktivitäten beteiligt ist oder war.
§ 4neu
Mindestanteil an Stimmrechten
Paragraph 4,
Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, betragen:
- Ziffer einswenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt: 10%, 25% und 50% und
- Ziffer 2in allen anderen Fällen: 25% und 50%.
§ 5neu
Besondere Regeln für die Ermittlung der Stimmrechtsanteile
Paragraph 5,
- Absatz eins,Erfolgt ein Erwerbsvorgang durch mehrere ausländische Personen gemeinsam, so sind deren Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen zusammenzurechnen.
- Absatz 2,Bei der Berechnung des Mindestanteils an Stimmrechten gemäß Paragraph 4, sind die Anteile jeder anderen ausländischen Person an dem Zielunternehmen hinzuzurechnen, bei der zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Ziffer einseine erwerbende Person hält mindestens den gemäß Paragraph 4, maßgeblichen Stimmrechtsanteil an dieser anderen ausländischen Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
- Ziffer 2diese andere ausländische Person hält mindestens den in Ziffer eins, genannten Stimmrechtsanteil an einer erwerbenden Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
- Ziffer 3eine dritte ausländische Person hält sowohl an einer erwerbenden als auch an dieser anderen ausländischen Person mindestens den in Ziffer eins, genannten Stimmrechtsanteil oder
- Ziffer 4eine erwerbende Person hat mit dieser anderen ausländischen Person eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.
- Absatz 3,Als Erreichen des gemäß Paragraph 4, maßgeblichen Stimmrechtsanteils am Zielunternehmen gilt auch:
- Ziffer einseine Vereinbarung zweier oder mehrerer am Zielunternehmen beteiligter ausländischer Personen über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten, wenn ihnen dadurch gemeinsam mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt oder
- Ziffer 2die Beendigung einer Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten zwischen zwei oder mehreren solchen ausländischen Personen, wenn danach zumindest einer von ihnen mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt.
§ 6neu
2. Abschnitt
Prüfverfahren in Österreich
Antragstellung
Paragraph 6,
- Absatz eins,Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2,, so sind folgende Person bzw. Personen verpflichtet, einen schriftlichen Genehmigungsantrag an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu stellen:
- Ziffer einswenn ein unmittelbarer Erwerbsvorgang stattfindet: die unmittelbar erwerbende Person bzw. die unmittelbar erwerbenden Personen;
- Ziffer 2wenn es sich ausschließlich um einen mittelbaren Erwerbsvorgang handelt: die mittelbar erwerbende Person bzw. die mittelbar erwerbenden Personen.
Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat das Zielunternehmen über diesen Antrag zu informieren. - Absatz 2,Wird dem Zielunternehmen ein beabsichtigter genehmigungspflichtiger Erwerbsvorgang bekannt und wurde ihm keine Information über einen Genehmigungsantrag gemäß Absatz eins, übermittelt, so ist es verpflichtet, diesen Vorgang unverzüglich nach Kenntnis dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen.
- Absatz 3,Ein Antrag auf Genehmigung ist zu stellen
- Ziffer einsunverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder bei Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses oder der Vermögensbestandteile erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
- Ziffer 2im Fall eines öffentlichen Angebots unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen.
- Absatz 4,Der Genehmigungsantrag hat zu enthalten:
- Ziffer einsName, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse jeder erwerbenden Person,
- Ziffer 2Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Zielunternehmens,
- Ziffer 3eine genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeit (einschließlich Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge) der in Ziffer eins und 2 genannten Personen und Unternehmen, einschließlich Beschreibung des Markts, in welchem sich diese Geschäftstätigkeit entfaltet (Mitbewerber, Marktanteil),
- Ziffer 4die Angabe jener natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle jede erwerbende Person letztlich steht, wobei die Kriterien in Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, anzuwenden sind,
- Ziffer 5eine ausführliche Darstellung des geplanten Vorgangs und der genauen Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse an dem Zielunternehmen einschließlich der in den Paragraphen 4 und 5 genannten Informationen,
- Ziffer 6die anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen jede erwerbende Person und das Zielunternehmen wesentliche Geschäftsvorgänge durchführen,
- Ziffer 7die Finanzierung der Direktinvestition und die Herkunft dieser Finanzierungsmittel,
- Ziffer 8das Datum, an dem geplant ist, die Direktinvestition zu tätigen oder an dem sie getätigt wurde,
- Ziffer 9die Mitteilung, ob der Vorgang auch nach der EU-Fusionskontrollverordnung anzumelden ist,
- Ziffer 10Namhaftmachung einer oder mehrerer Personen mit Zustellvollmacht für jede erwerbende Person in Österreich und
- Ziffer 11die Mitteilung, ob der Vorgang Auswirkungen auf ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse im Sinne von Paragraph 10, Ziffer 3, hat oder haben kann, wenn dies einer erwerbenden Person bekannt ist.
- Absatz 5,Eine Anzeige gemäß Absatz 2, hat alle Angaben gemäß Absatz 4, zu enthalten, die dem Zielunternehmen zur Zeit der Anzeige bekannt sind. Die erwerbende Person oder die erwerbenden Personen sind aufzufordern, unverzüglich alle weiteren Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 10 zu übermitteln.
§ 7neu
Genehmigungsverfahren
Paragraph 7,
- Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 10 unverzüglich die Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zu erstatten.
- Absatz 2,Innerhalb eines Monats nach Ablauf aller maßgeblichen Fristen im Sinne von Paragraph 12, Absatz 5,, in Fällen besonderer Dringlichkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 9, nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß Absatz eins,, hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung entweder
- Ziffer einsmit Bescheid festzustellen, dass
- Litera aein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
- Litera bkeine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil kein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, besteht, oder
- Ziffer 2mitzuteilen, dass ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung erforderlich ist.
Wird innerhalb dieser Frist weder ein Bescheid gemäß Ziffer eins, noch eine Mitteilung gemäß Ziffer 2, zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Allen Verfahrensparteien ist der Beginn der Monatsfrist mitzuteilen. - Absatz 3,Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einer Mitteilung im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, ist mit Bescheid entweder
- Ziffer einsder Vorgang zu genehmigen, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, zu befürchten ist, oder
- Ziffer 2wenn durch den Vorgang eine solche Gefährdung zu befürchten ist,
- Litera adie Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder
- Litera bdie Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.
Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. - Absatz 4,Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Absatz 2, oder Absatz 3, als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
- Absatz 5,Ist eine Zustellung an keine der angegebenen Personen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 10, möglich, so kann diese auch gemäß Paragraph 23, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, durch Hinterlegung erfolgen.
- Absatz 7,Vor Zustellung eines Bescheides gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, oder Ablauf der Fristen gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.
§ 8neu
Amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens
Paragraph 8,
- Absatz eins,Wird dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein genehmigungspflichtiger Vorgang gemäß Paragraph 2, bekannt, für den kein Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 6, gestellt wurde, so hat es die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen aufzufordern, einen solchen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen zu stellen.
- Absatz 2,Kommt keine der erwerbenden Personen dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nach, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und dies der erwerbenden Person oder den erwerbenden Personen mitzuteilen.
- Absatz 3,Die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen sind verpflichtet, die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 10 unverzüglich zu übermitteln.
- Absatz 4,Auf das Verfahren ist Paragraph 7, anzuwenden.
- Absatz 5,Wurde der Vorgang bereits ganz oder teilweise abgeschlossen und wird im Genehmigungsverfahren festgestellt, dass ein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, besteht, so sind im Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 3, nachträgliche Auflagen vorzuschreiben, die zu einer Beseitigung dieser Gefährdung führen. Reichen derartige Auflagen zur Beseitigung der Gefährdung nicht aus, so ist im Bescheid die Rückabwicklung des ganzen Vorgangs oder der abgeschlossenen Teile davon anzuordnen.
§ 9neu
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Paragraph 9,
- Absatz eins,Jede erwerbende Person oder das Zielunternehmen können beim führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung vor Durchführung des Vorgangs einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine bestimmte Direktinvestition stellen.
- Absatz 2,Der Antrag hat alle Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 10 zu enthalten.
- Absatz 3,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags mit Bescheid eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn feststeht, dass die Direktinvestition keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Andernfalls ist mitzuteilen, dass der Antrag als Genehmigungsantrag behandelt wird, und es ist Paragraph 7, anzuwenden.
- Absatz 4,Wird innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags weder ein Bescheid noch eine Mitteilung gemäß Absatz 3, zugestellt, so gilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Absatz 3, als erteilt.
§ 18neu
4. Abschnitt
Überwachung
Allgemeine Kontrollbestimmungen
Paragraph 18,
- Absatz eins,Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung jederzeit von jeder erwerbenden Person und dem Zielunternehmen Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann, bei diesen Personen auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen.
- Absatz 2,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Absatz eins, insbesondere
- Ziffer einsdie zu überprüfenden Einrichtungen betreten,
- Ziffer 2die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
- Ziffer 3das Personal der zu überprüfenden Einrichtung befragen und
- Ziffer 4sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen.
- Absatz 3,Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist die Person, in deren Eigentum die Einrichtung steht oder die den Betrieb innehat, mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes handelt, zu verständigen.
- Absatz 4,Eine Verständigung gemäß Absatz 3, kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung dieses Bundesgesetzes vorliegen könnte. In diesem Fall ist die in Absatz 3, genannte Person oder eine andere Person in deren Vertretung bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist keine der genannten Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.
- Absatz 5,Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.
- Absatz 6,Soweit dies zur Vollziehung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Absatz 3 und 4 genannten Personen den in Absatz eins, genannten Organen das Betreten und Besichtigen der Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 nachzukommen.
- Absatz 7,Über jede Überwachungshandlung gemäß den Absatz eins bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der Paragraphen 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, aufzunehmen.
§ 19neu
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Paragraph 19,
- Absatz eins,Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 6,, für die
- Ziffer einseine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, besteht oder
- Ziffer 2ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, gestellt wurde oder
Anmerkung, Ziffer 3, tritt mit 11.10.2020 in Kraft)Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Geschäftspapiere umfassen, aus denen die in Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, genannten Informationen hervorgehen. - Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Personen haben die in Absatz eins, genannten Unterlagen zum Zweck der Überwachung aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, einer amtswegigen Verfahrenseinleitung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder einem Informationsersuchen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und endet fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs.
§ 20neu
5. Abschnitt
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle
Paragraph 20,
- Absatz eins,Zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung wird bei seinem Bundesministerium ein Beirat eingerichtet, das Komitee für Investitionskontrolle, in weiterer Folge als „Komitee“ bezeichnet.
- Absatz 2,Dem Komitee gehören an:
- Ziffer einsje ein Mitglied in Vertretung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, das auch den Vorsitz führt, sowie der Bundesministerinnen bzw. Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- Ziffer 2in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich durch eine Direktinvestition betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung und
- Ziffer 3in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes, das durch eine Direktinvestition in seinem Wirkungsbereich betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes.
- Absatz 3,Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen.
- Absatz 4,Die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt zu geben. Die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptleute zu bestellen.
- Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§ 21neu
Aufgaben und Geschäftstätigkeit des Komitees
Paragraph 21,
- Absatz eins,Das Komitee hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsBehandlung aller Angelegenheiten, die ihm gemäß diesem Bundesgesetz vorzulegen sind,
- Ziffer 2Beratung über Berichte gemäß Paragraph 23,,
- Ziffer 3Beratung über Entwicklungen bei ausländischen Direktinvestitionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene und
- Ziffer 4Beratung über grundsätzliche Fragen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union, ABl. Nr. L 79 römisch eins vom 21.03.2019 S. 1, in weiterer Folge als „EU-FDI-Screening-Verordnung“ bezeichnet, wenn dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig ist.
- Absatz 2,Der Vorsitz im Komitee sowie dessen Geschäftsführung obliegen dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung, das sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
- Absatz 3,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat vor einer Mitteilung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, sowie vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 7, Absatz 3, jedenfalls eine Sitzung des Komitees zur Beratung einzuberufen. Zur Beratung über Angelegenheiten im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind Sitzungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen einzuberufen.
- Absatz 4,Für die Beratungstätigkeit des Komitees ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, hat das Komitee eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
- Absatz 5,Jedes Mitglied des Komitees kann in seinem Zuständigkeitsbereich und unter seiner Verantwortung Sachverständige beiziehen. Jedes Mitglied des Komitees haftet für die korrekte Behandlung vertraulicher Informationen gemäß Paragraph 24, durch die in seinem Zuständigkeitsbereich beigezogenen Sachverständigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen kann insbesondere Sachverständige der Österreichischen Beteiligungs AG (ÖBAG) heranziehen, wenn diese dadurch weder einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erhalten könnten noch auf ihrer Seite Befangenheitsgründe vorliegen.
- Absatz 6,Vor Entscheidungsempfehlungen des Komitees ist dessen Mitgliedern ein Vorschlag vorzulegen, und es ist ihnen eine angemessene Frist von mindestens fünf und höchstens zehn Arbeitstagen zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme zu setzen, ob bei einem gemäß den Paragraphen 7, oder 8 überprüften Erwerbsvorgang der begründete Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, besteht. Gibt ein Mitglied bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Vorschlag. Gibt ein Mitglied eine Stellungnahme ab, die von der beschlossenen Entscheidungsempfehlung abweicht, so ist diese dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung gemeinsam mit der Entscheidungsempfehlung als Informationsgrundlage vorzulegen. Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung ist jedoch in seiner Entscheidung weder an die Entscheidungsempfehlungen des Komitees noch an allfällige abweichende Stellungnahmen gebunden.
- Absatz 7,Den Komiteemitgliedern und deren Ersatzmitgliedern gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 sind unverzüglich zu übermitteln:
- Ziffer einsGenehmigungsanträge gemäß Paragraph 6, Absatz 4,,
- Ziffer 2Informationen über die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
- Ziffer 3Kommentare von EU-Mitgliedstaaten und Stellungnahmen der Europäischen Kommission gemäß Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 13, Absatz 2,,
- Ziffer 4Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 13, Absatz eins,,
- Ziffer 5Mitteilungen der Europäischen Kommission gemäß Paragraph 14, Absatz eins,,
- Ziffer 6Mitteilungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, und
- Ziffer 7Informationsersuchen gemäß Paragraph 16, Absatz eins,
- Absatz 8,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Geschäftsordnung zu erlassen. In dieser sind auch die zeitlichen Abstände festzulegen, in denen das Komitee zu regelmäßigen Sitzungen im Sinne von Absatz 3, 2. Satz einzuberufen ist.
§ 22neu
Kontaktstellen der Komiteemitglieder
Paragraph 22,
- Absatz eins,Jedes Mitglied der Bundesregierung hat eine Kontaktstelle zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes festzulegen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannt zu geben.
- Absatz 2,Jede Änderung einer Kontaktstelle ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
§ 23neu
Tätigkeitsbericht
Paragraph 23,
- Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen sowie für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise und in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aufgrund des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und über aktuelle Entwicklungen im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zu berichten.
- Absatz 2,Der Bericht gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsGesamtzahl der durchgeführten Verfahren getrennt nach
- Litera aVerfahren auf Antrag gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 9, und
- Litera bamtswegige Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 2,;
- Ziffer 2Angaben über die Art der Entscheidung getrennt nach
- Litera aGenehmigungen mit Bescheid,
- Litera bGenehmigungen durch Zeitablauf,
- Litera cGenehmigungen mit Auflagen,
- Litera dVerweigerungen der Genehmigung,
- Litera eEntscheidungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und
- Litera fUnbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,;
- Ziffer 3Anzahl der Kommentare und Stellungnahmen zu überprüften Direktinvestitionen gemäß Paragraph 12, Absatz 5,;
- Ziffer 4Anzahl der Kommentare und Stellungnahmen zu nicht überprüften Direktinvestitionen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,;
- Ziffer 5Anzahl der österreichischen Kommentare gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 15, Absatz 4,;
- Ziffer 6statistische Daten zu ausländischen Direktinvestitionen in Österreich, gegliedert nach Herkunftsländern, Unternehmensgrößen, Branchen und Arten der Übernahme gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a bis d und
- Ziffer 7eine Darstellung aktueller Entwicklungen im Bereich ausländischer Direktinvestitionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene.
- Absatz 3,Überdies hat der Bericht statistische Daten zu Investitionsflüssen aus und nach Österreich sowie zu Beständen ausländischer Direktinvestitionen in Österreich und österreichischer Direktinvestitionen in anderen Staaten zu enthalten.
- Absatz 4,Bei der Erstellung des Tätigkeitsberichts sind Einrichtungen zu befassen, die über umfassende Erfahrungen im Bereich ausländischer Direktinvestitionen in Österreich verfügen, insbesondere die Österreichische Nationalbank (OeNB), die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) und die Austrian Business Agency (ABA-Invest in Austria).
- Absatz 5,Der jährliche Bericht gemäß Absatz eins, ist dem Nationalrat zu übermitteln und in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
- Absatz 6,Sind aus den Zahlen gemäß Absatz 2, Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen möglich, so dürfen diese Zahlen nicht in die öffentliche Kundmachung gemäß Absatz 5, übernommen werden und müssen auch im Komitee vertraulich behandelt werden.
§ 24neu
6. Abschnitt
Behandlung vertraulicher Informationen
Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen
Paragraph 24,
- Absatz eins,Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß Paragraph 11, oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß Paragraph 22, betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
- Absatz 2,Alle Personen gemäß Absatz eins, müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, erfüllen.
§ 25neu
7. Abschnitt
Straf- und zivilrechtliche Bestimmungen
Gerichtlich strafbare Handlungen
Paragraph 25,
- Absatz eins,Wer
- Ziffer einseine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, genehmigungspflichtige Direktinvestition ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, durchführt oder
- Ziffer 2gegen eine Auflage gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in einem Genehmigungsbescheid verstößt oder
- Ziffer 3durch unrichtige oder unvollständige Angaben
- Litera aeine Genehmigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erschleicht oder
- Litera bdie Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder von nachträglichen Auflagen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in einem Genehmigungsbescheid hintanhält,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. - Absatz 2,Wer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
- Ziffer einsgewerbsmäßig oder
- Ziffer 2durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. - Absatz 3,Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- Absatz 4,Eine Bestrafung nach Absatz eins bis 3 hat nicht zu erfolgen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
- Absatz 5,Für das Strafverfahren wegen der in den Absatz eins bis 3 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
- Absatz 6,Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten.
§ 26neu
Verwaltungsstrafbestimmungen
Paragraph 26,
- Absatz eins,Wer vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder der Informationspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 2,Wer
- Ziffer einsfahrlässig eine der in Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen begeht oder
- Ziffer 2vorsätzlich einer der im Paragraph 18, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. - Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ist auch der Versuch strafbar.
- Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins und 2 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
§ 27neu
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Paragraph 27,
Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
§ 28neu
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
Paragraph 28,
- Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 2,In Bundesgesetzen wird die Verweisung „§ 25a AußWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ durch die Verweisung „Das Investitionskontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ ersetzt.
§ 29neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 29,
- Absatz eins,Der 3. Abschnitt sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 19, Absatz 2,, soweit er sich auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, bezieht, treten am 11. Oktober 2020 in Kraft.
- Absatz 2,Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Anlage treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- Absatz 3,Teil 1 Ziffer 6, der Anlage tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Direktinvestitionen anzuwenden, für die eine Genehmigungspflicht nach dessen Inkrafttreten entsteht.
§ 30neu
Vollziehungsklausel
Paragraph 30,
- Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung der EU-FDI-Screening-Verordnung ist, soweit die folgenden Absätze nichts Anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
- Ziffer einshinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz 2, 15, Absatz 2, 16, Absatz eins, 2. Satz, 20 Absatz 4, 1. Satz, 21 Absatz 5, 22 und 24 das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung im Rahmen seines Wirkungsbereichs,
- Ziffer 2hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz 8, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- Ziffer 3hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz eins, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen und für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- Ziffer 4hinsichtlich der Paragraphen 25 und 27 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.
Anl. 1neu
Anlage
Teil 1
Besonders sensible Bereiche, für die die Stimmrechtsanteile gemäß § 4 Z 1 gelten (abschließende Aufzählung)
- Ziffer einsVerteidigungsgüter und –technologien
- Ziffer 2Betreiben kritischer Energieinfrastruktur
- Ziffer 3Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur
- Ziffer 4Wasser
- Ziffer 5Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten
- Ziffer 6Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung
Teil 2
Andere Bereiche, in denen es zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und 65 AEUV kommen kann
- Ziffer einsKritische Infrastrukturen (Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon); dazu zählen insbesondere:
- eins Punkt einsEnergie
- eins Punkt 2Informationstechnik
- eins Punkt 3Verkehr und Transport
- eins Punkt 4Gesundheit
- eins Punkt 5Lebensmittel
- eins Punkt 6Telekommunikation
- eins Punkt 7Datenverarbeitung oder –speicherung
- eins Punkt 8Verteidigung
- eins Punkt 9verfassungsmäßige Einrichtungen
- eins Punkt 10Finanzen
- eins Punkt 11Forschungseinrichtungen
- eins Punkt 12Sozial- und Verteilungssysteme
- eins Punkt 13chemische Industrie
- eins Punkt 14Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der unter 1.1. bis 1.13. genannten Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind
- Ziffer 2kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009,, einschließlich
- 2 Punkt einskünstliche Intelligenz
- 2 Punkt 2Robotik
- 2 Punkt 3Halbleiter
- 2 Punkt 4Cybersicherheit
- 2 Punkt 5Verteidigungstechnologien
- 2 Punkt 6Quanten- und Nukleartechnologien
- 2 Punkt 7Nanotechnologien
- 2 Punkt 8Biotechnologien
- Ziffer 3die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich
- 3 Punkt einsEnergieversorgung
- 3 Punkt 2Rohstoffversorgung
- 3 Punkt 3Lebensmittelversorgung
- 3 Punkt 4Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen, Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen
- Ziffer 4Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren
- Ziffer 5Freiheit und Pluralität der Medien.
Als „kritisch“ sind Infrastrukturen im Sinne von Ziffer eins,, Technologien im Sinne von Ziffer 2 und Ressourcen im Sinne von Ziffer 3, anzusehen, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben, weil deren Störung, Zerstörung, Ausfall oder Verlust schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen haben würde