Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10geändert
Kreissägen.
§ 10.
(1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein, daß der zum Schneiden jeweils nicht benützte Teil des Zahnkranzes verdeckt ist. Durch die Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf die Arbeitsstelle nicht behindert werden. Bei Tischkreissägen muß der Zahnkranz auch unter dem Tisch verdeckt sein, wobei die Verdeckung an ihrer Unterseite offen sein kann. Bei Handkreissägen muß der Zahnkranz des Sägeblattes im Leerlauf zur Gänze verdeckt sein.
(2) Langschnittkreissägen müssen ferner so ausgerüstet sein, daß das Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil verwendet wird, muß dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in dieser so verstellbar sein, daß seine Vorderkante jeweils etwa 1 cm vom Zahnkranz des Sägeblattes entfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehr als 2 cm unter der höchsten Zahnspitze des Sägeblattes liegt. Der Spaltkeil muß sich der Form des Sägeblattes möglichst anpassen sowie von entsprechender Stärke und leicht auswechselbar sein. Langschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten, müssen so eingerichtet sein, daß eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.
(3) Automatische Langschnittkreissägen und Kreissägen mit mehreren Sägeblättern, ausgenommen Trennkreissägen mit konischen Sägeblättern und Formatsägen, müssen überdies so ausgebildet sein, daß auch ein Rückschlagen von Abfallstücken verhindert wird. Bei Greiferrückschlagsicherungen dürfen die einzelnen Glieder höchstens 10 mm breit sein; sie müssen einen dichten Vorhang bilden.
(4) Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiter und ähnliches Material müssen eine Zuführungsvorrichtung, wie einen Rolltisch mit geeigneter Anlegevorrichtung für das Schneidegut oder einen schwingenden Bock, haben. Die Zuführungsvorrichtung muß selbsttätig in die Ruhelage zurückkehren und Hubbegrenzungen aufweisen; in der Ruhelage der Zuführungsvorrichtung muß der Zahnkranz verdeckt sein. Das Schneidegut muß beiderseits des Schnittes aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben aus den Schienen gesichert sein.
(5) Bei Pendelsägen mit oberem Drehpunkt sowie bei sonstigen Pendelsägen, die über der Werkstückauflage geführt werden, muß das Sägeblatt bis zur größtmöglichen Schnitthöhe herab verkleidet sein.
(6) Bei Pendelsägen mit unterem Drehpunkt muß die Vorrichtung, mit der das Sägeblatt in die Schnittstellung gebracht wird, gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
(7) Der Ausschlag von Pendelsägen muß begrenzt sein; das Sägeblatt darf nicht über den vorderen Tischrand oder über eine andere Auflagevorrichtung für das Schneidegut hinausragen. Nach jedem Schnitt muß das Sägeblatt selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt und in dieser Lage sicher festgehalten werden. Ein Seil-, Ketten- oder Federzug allein entspricht dieser Forderung nicht. In der Ruhelage muß das ganze Sägeblatt seitlich verkleidet sein.
(8) Rundholz-Kappsägen müssen eine Schutzvorrichtung haben, die beim Schneiden das Sägeblatt nur so weit freigibt, wie es die Stärke des Werkstückes erfordert. Das Sägeblatt muß selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt werden und darf sich aus dieser Lage nicht selbsttätig entfernen können.
§ 13geändert
Kettensägen.
§ 13.
(1) Bei Einmann-Kettensägen muß die Vorrichtung, mit der die Kette inganggesetzt oder abgestellt werden kann, an der Maschine so angeordnet sein, daß sie mit der Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden kann. Das Kettenrad muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen, durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich die Kette im Leerlauf des Motors nicht bewegt.
(2) Bei sonstigen Kettensägen müssen die Kettenräder verdeckt und das nicht zum Schneiden benützte Kettentrumm in geeigneter Weise gesichert sein.
§ 16geändert
§ 16.
(1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel in geeigneter Weise verkleidet sein. Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfen keine radial nach außen vorstehenden Teile haben.
(2) Spannfutter von Drehbänken dürfen, mit Ausnahme der Spannbacken, keine radial nach außen vorstehenden Teile besitzen. Automatendrehbänke müssen Spritzwände und Verdeckungen für vorstehendes Stangenmaterial haben; die Verdeckungen dürfen auf der Unterseite nur so weit offen sein, als dies für das Nachschieben des Materials mit den Händen erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
§ 22geändert
Schleifmaschinen.
§ 22.
(1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper entsprechen.
(2) Die Schleifkörper müssen entsprechend den Bestimmungen der verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper befestigt und verdeckt sein.
(3) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Leerlaufdrehzahl für jede Drehzahlstufe angegeben und durch ein Schild darauf hingewiesen werden, daß jeweils auf die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers Bedacht zu nehmen ist.
(4) Ständerschleifmaschinen müssen eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage haben. Ständerschleifmaschinen mit verschiedenen Drehzahlen müssen so eingerichtet sein, daß eine höhere Drehzahl jeweils nur nach Entfernung einer Verriegelung eingeschaltet werden kann. Diese Verriegelung darf nur mit einem besonderen Hilfsmittel entfernt werden können.
(5) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muß bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent-magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
(6) Schleifmaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handschleifmaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
§ 23geändert
Bandschleifmaschinen.
§ 23.
(1) Bei Tischbandschleifmaschinen muß mindestens bei der Scheibe, auf die das arbeitende Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein. Kann auch das obere Trumm zum Schleifen verwendet werden, muß auch bei der zweiten Scheibe eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein oder es muß die Laufrichtung des Bandes geändert werden können. Eine Staubabsaugeeinrichtung ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten. Das Schleifband muß an den Scheiben in geeigneter Weise verdeckt sein; die Bewegungsbahn des Tisches muß so begrenzt sein, daß das Schleifband nicht über den Tisch vorragen kann.
(2) Bei Bandschleifmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssen mindestens das rücklaufende Trumm des Schleifbandes und die Umlenkscheibe verdeckt sein; ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, die es gestatten, Vorrichtungen zur Verdeckung der übrigen Teile des Schleifbandes anzubringen. Solche Schleifmaschinen müssen so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine Absaugeeinrichtung leicht durchzuführen ist; dies ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten.
§ 24geändert
Poliermaschinen.
§ 24.
(1) Poliermaschinen sind mit Scheiben ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten Schichten oder Einzelscheiben bestehen. Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge haben.
(2) Der Durchmesser der Befestigungsflanschen für Polierscheiben darf nicht geringer als ein Drittel des Scheibendurchmessers sein.
(3) Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner Polierscheiben darf 45 m/sec nicht überschreiten.
(4) Poliermaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handpoliermaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
§ 31geändert
Wurst- und Brotschneidemaschinen.
§ 31.
(1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen mit Kreismesser muß der zum Schneiden nicht benützte Teil des Messers durch eine Schutzhaube gesichert sein. Wurst- und Brotschneidemaschinen mit beweglichem Zuführschlitten müssen mit Restenhalter und Daumenschutz ausgestattet sein. Bei maschinell angetriebenen Maschinen dieser Art muß die Messerschneide auf der Abnahmeseite durch den Anlegeschild soweit als möglich verdeckt und die Abnahmeseite so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Messerschneide nicht erreicht wird.
(2) Bei maschinell angetriebenen Brotschneidemaschinen mit Flügelmesser muß die Messerbahn verdeckt sein. Ferner müssen solche Maschinen einen Einlaufschutz auf der Brotaufgabe- und einen Auslaufschutz auf der Brotabnahmeseite sowie Einrichtungen besitzen, die den sofortigen Stillstand des Messers bei Abstellung der Maschine gewährleisten. Diese Schutzvorrichtungen müssen so wirken, daß die Verdeckungen nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden können und die Maschine nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden kann.
(3) Bei Knödelbrot-Schneidemaschinen muß der Einfuhrstutzen eine solche Länge besitzen, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine das obere Messer mit den Händen nicht erreicht werden kann, wenn nicht durch eine andere Schutzmaßnahme ein entsprechender Handschutz erzielt wird. Seitliche Öffnungen an den Maschinen, durch die zu den Messern gegriffen werden kann, müssen durch Verdeckungen gesichert sein. Diese Verdeckungen dürfen nur bei Stillstand der Maschine zu öffnen sein; die Maschinen dürfen nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden können.
§ 33geändert
Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen.
§ 33.
(1) Fleischzerkleinerungsmaschinen, wie Fleischwölfe, Speckschneider und Quetschmaschinen, müssen gegen Verletzungen der diese Maschinen Bedienenden durch Schnecke, Messer oder Walzen entsprechend gesichert sein.
(2) Maschinell angetriebene Fleischwölfe ohne automatische Zuführung müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die verhindert, daß mit den Händen bis zur Gefahrenstelle vorgegriffen werden kann, wenn der Trichterhals weniger als 120 mm lang ist. Die gleiche Vorrichtung muß unabhängig von der Länge des Trichterhalses dann vorhanden sein, wenn die größte lichte Weite des Trichterhalses mehr als 50 mm beträgt.
(3) An Fleischschneidemaschinen, wie Kuttern oder Schnellschneidern, müssen die Messer durch eine genügend große Schüsselabdeckung oder sonstige geeignete Vorkehrungen gesichert sein.
(4) An maschinell angetriebenen Speckschneidemaschinen müssen die Messer durch einen geschlossenen Schutzkasten verdeckt sein. Bei Quetschmaschinen ist die Walzeneinlaufstelle durch einen Schutztrichter zu sichern.
(5) Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen, Messerschutzkasten oder ähnliche Schutzvorrichtungen an Maschinen, die unter die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 fallen, abgehoben werden können, darf dies nur bei Stillstand der Maschine möglich sein. Solange diese Vorrichtungen abgehoben sind, muß das Ingangsetzen der Maschine in sicherer Weise verhindert sein. In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen mit den Maschinen so verbunden sein, daß sie nicht leicht entfernt werden können.
§ 34geändert
Knet- und Mischmaschinen.
§ 34.
(1) Knet- und Mischmaschinen mit einer waagrechten Knetwelle oder mit mehreren waagrechten Knetwellen müssen einen geeigneten Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so verbunden sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle nur bei geschlossenem Deckel möglich ist. Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die durch Rotation der Knetarme entleert werden, darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung der Knetarme nur so weit möglich sein, als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch einen ausreichenden Schutz verhindert sein. An Stelle des Schutzdeckels kann auch ein geeignetes Schutzgitter angebracht sein.
(2) Drehhebel-Knetmaschinen müssen so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Hände durch den Knetarm nicht erfaßt werden können. Erfolgt diese Sicherung durch eine bewegliche Schutzvorrichtung, so darf der Knetarm nur dann in Bewegung gesetzt werden können, wenn sich diese Vorrichtung in der schützenden Stellung befindet.
(3) Sonstige Knetmaschinen, bei denen die Hände am Bottichrand oder in dessen Nähe vom Knetarm erfaßt oder von diesem gequetscht werden können, müssen an den Gefahrenstellen in entsprechender Weise gesichert sein, wie durch Abweisbleche, Schutzdeckel oder Schutzringe.
(4) Auslauföffnungen von Knet- und Mischmaschinen müssen so ausgebildet oder gesichert sein, daß gefahrbringende Stellen von diesen Öffnungen aus nicht erreicht werden können.
(5) An Walzwerken, bei denen das Material der Walzeneinlaufstelle nicht direkt mit den Händen zugeführt wird, können die Einlaufstellen der Walzen durch einen Schutztrichter gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(6) Bei Betonmischmaschinen mit Fördergefäß muß neben der Einrichtung, durch die dieses Gefäß betriebsmäßig hochgehalten wird, eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fördergefäß gegen unbeabsichtigtes Niedergehen in geeigneter Weise gesichert werden kann.
§ 35geändert
Waschmaschinen.
§ 35.
(1) Bei frontal zu beschickenden Waschmaschinen mit offener Trommel muß der Deckelverschluß derart ausgebildet sein, daß der Deckel nicht unbeabsichtigt geöffnet werden kann. Dies gilt auch für Waschmaschinen mit Schleudergang.
(2) Waschmaschinen mit rotierender, geschlossener Innentrommel sowie Beschickungs- und Entnahmeöffnungen am Trommelmantel müssen so eingerichtet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Außenmanteldeckel und ein Öffnen desselben nur bei Stillstand der Innentrommel möglich ist. Einrichtungen für ein Bewegen der Innentrommel von Hand bei geöffnetem Deckel sind zulässig. Innentrommeln müssen eine Feststellvorrichtung haben, die ein unbeabsichtigtes Drehen der Trommel bei geöffnetem Außenmanteldeckel verhindert.
(3) Waschmaschinen der Einzylinder-Bauart müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche die Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätig an der Bewegung hindern.
(4) Nach oben zu öffnende Verschlüsse von Waschmaschinen müssen in geöffneter Stellung gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Waschmaschinen mit beweglichem, geschlossenem Waschbehälter und Beschickungs- und Entnahmeöffnung am Mantel dieses Behälters, sofern die aufgenommene Leistung des Antriebsmotors nicht mehr als 300 Watt beträgt und diese Maschinen keinen Schleudergang besitzen. Solche Waschmaschinen müssen einen Außenmanteldeckel und ein Schild haben, auf dem die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben ist.
(6) Waschmaschinen, die für die Verwendung feuer- oder explosionsgefährlicher Flüssigkeiten bestimmt sind, müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Solche Waschmaschinen müssen überdies Explosionsklappen haben, die so angeordnet sein müssen, daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdung der Benützer dieser Maschinen nicht erfolgen kann. Elektrische Einrichtungen an solchen Waschmaschinen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
(7) Flaschenwaschmaschinen müssen geeignete Einrichtungen zum Schutz der daran Beschäftigten haben.
§ 36geändert
Zentrifugen.
§ 36.
(1) Lauftrommeln von Zentrifugen müssen aus einem Material hergestellt oder mit einem Material ausgekleidet sein, das gegen eine allfällige chemische Einwirkung des Beschickungsgutes widerstandsfähig ist.
(2) Der Außenmantel und die Verdeckung des Zwischenraumes zwischen Außenmantel und Lauftrommel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt und von genügender Stärke sein.
(3) Kleinstzentrifugen müssen mit einer Bremse und einem Deckel ausgerüstet sein. Kleinstzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 3 kg.
(4) Kleinzentrifugen müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel ausgerüstet und derart ausgeführt sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel möglich ist und beim Öffnen des Deckels die Trommel zwangsläufig stillgesetzt wird. Kleinzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg.
(5) Zentrifugen, die nicht unter die Bestimmungen der Abs. 3 oder 4 fallen, müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel derart ausgerüstet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel und ein Öffnen desselben nur bei stillstehender Trommel möglich ist.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 gelten nicht für Zentrifugen, die für kontinuierlichen Betrieb bestimmt sind. Solche Zentrifugen müssen geschlossen ausgeführt oder mit einem Schutzdeckel ausgerüstet sein, der mit Schrauben oder in anderer entsprechender Weise befestigt ist.
(7) Erfordert die Betriebsweise eine Behandlung des Beschickungsgutes bei in Bewegung befindlicher Lauftrommel, so genügt ein einfacher Deckel, der nach Bedarf geöffnet oder geschlossen werden kann.
(8) Zentrifugen, die für die Behandlung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Elektrische Einrichtungen an solchen Zentrifugen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
(9) Auf jeder Zentrifuge muß ein Schild angebracht sein, aus dem die für die Trommel höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute und das höchstzulässige Beschickungsgewicht zu entnehmen sind. Bei Kleinst- und Kleinzentrifugen muß auf dem Schild auch die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung und, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, das höchstzulässige Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein. Bei anderen Wäschezentrifugen kann das Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein.
(10) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt.
§ 37geändert
Bügelmaschinen.
§ 37.
(1) Kleinbügelmaschinen, das sind Bügelmaschinen mit einer Walzenlänge von höchstens 120 cm und mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors bis zu 250 Watt, müssen eine Vorrichtung besitzen, mit der auch während des Arbeitsvorganges die Walze oder Mulde jederzeit abgehoben werden kann. Bei solchen Bügelmaschinen muß die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben sein.
(2) Bügelmaschinen, wie Zylinderdampfmangeln und mehrwalzige Muldenmangeln sowie einwalzige Muldenmangeln, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssen an den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist, mit Schutzvorrichtungen versehen sein, durch die eine geeignete Schutzmaßnahme, wie Rücklaufen oder Stillsetzen der Maschine wirksam wird, bevor die Hände der an der Maschine Beschäftigten die Gefahrenstelle erreichen. Sofern mehrere solcher Einrichtungen vorhanden sind, müssen sie unabhängig voneinander wirken.
(3) An den in Abs. 2 genannten Maschinen müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten Einlaufstellen von Druck- oder Bügelwalzen so gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung nicht erfolgen kann.
(4) Das Schließen von Bügelpressen muß entweder durch Vorrichtungen, die mit beiden Händen gleichzeitig betätigt werden müssen, oder durch einen derart geringen Druck erfolgen, daß dadurch Handverletzungen vermieden werden. Dies gilt nicht für durch Hand oder Fuß betriebene Bügelpressen.
(5) Maschinell angetriebene Kastenwäscherollen müssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlaufbahn nur bei Stillstand der Maschine zugänglich ist.
§ 42aufgehoben
Art. 4 § 19 (ÜR)neu
1. Die Elektrotechnikverordnung 1987 - ETV 1987, BGBl. Nr. 592;
2. die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, bezüglich
a) der §§ 10, 13, 16, 22 bis 24, soweit diese Bestimmungen handgeführte Elektrowerkzeuge betreffen,
b) der §§ 31 und 33 bis 37, soweit diese Bestimmungen Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke betreffen, sowie
c) § 42.