Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertBezeichnung; Abs 1 (neu), Z 1, Z 2; Abs 2 (neu)
(1) Ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired Immuno Deficiency Syndrome) liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
1. dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende ausreichende Hinweise auf einen bereits erfolgten Kontakt ein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit dem einem Human Immunodeficiency Virus LAV/HTLV III (Lymphadenopathie assoziiertes Virus/Human-T-Cell-Lymphotropic-Virus IIIHIV) vorliegen und zusätzlich
2. Krankheiten auftreten, persistieren (andauern) oder rezidivieren (wiederkehren), die auf Defekte im zellulären Immunsystem hinweisen und bei denen für diese Immundefekte keine bereits bekannten anderen Ursachen zumindest eine Indikatorerkrankung vorliegen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend nähere Bestimmungen hinsichtlich des Infektionsnachweises und der Indikatorerkrankungen (insbesondere Falldefinition) erlassen.
§ 2geändertAbs 2 Z 1 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 2, Z 3
… 3 unveränderte Absätze
§ 2.
(1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;
2. jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.
(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:
1. jeder freiberuflich tätige Arzt;
§ 3geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
§ 3.
(1) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an die Bezirksverwaltungsbehörde das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erstatten.
(2) Die Meldung hat die Initialen (Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens), das Geburtsdatum und das Geschlecht des Kranken bzw. Verstorbenen sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 auch die relevanten anamnestischen und klinischen Angaben zu enthalten.
(3) Soweit dies zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Meldungen geboten ist, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer eingehenden und raschen Information durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Präzisierung der relevanten anamnestischen und klinischen Daten, über den Umfang und die Form der Meldungen sowie der zu verwendenden Vordrucke zu erlassen.
§ 4geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 4 (neu)
§ 4.
(1) Personen, bei denen ein Kontakt eine Infektion mit dem Virus LAV/HTLV III einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, ist es verboten, mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu treiben dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen.
(2) Personen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, haben sich neben Neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 vorgeschriebenen Untersuchungen vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie periodisch wiederkehrend, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wenn
1. bei einer Untersuchung gemäß Abs. 2 ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III nachgewiesen wird eine HIV-Infektion vorliegt, oder
2. die Vornahme einer Untersuchung gemäß Abs. 2 verweigert wird. das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, oder
3. die Vornahme einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 verweigert wird.
(4) Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, verpflichtet, sie anläßlich von Untersuchungen im Sinne des Abs. 2 über die Infektionsmöglichkeiten mit HIV, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion sowie über das Verbot gemäß Abs. 1 zu belehren.
§ 5geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
§ 5.
(1) Wird anläßlich der einer Untersuchung bei einer Person ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III eine HIV-Infektion nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.
(2) Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß bei ihr ein Kontakt sie mit dem Virus LAV/HTLV III nachgewiesen wurde einem HIV infiziert ist, hat sie ferner über die Arten der Übertragungsmöglichkeiten dieses Virus Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Übertragung Infektion zu belehren.
(43) Die gemäß § 22 des Suchtgiftgesetzes, BGBl. Nr. 234/1951, anerkannten Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch haben die Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.
§ 6geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 6.
(1) Untersuchungen zum Nachweis eines bereits erfolgten Kontaktes mit dem Virus LAV/HTLV III einer HIV-Infektion dürfen nur nach den dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden und nur unter Einhaltung der hiefür maßgeblichen Kriterien zur Qualitätssicherung durchgeführt werden.
(2) Bei In der Untersuchung auf LAV/HTLV III-Antikörper HIV-Diagnostik dürfen in Verkehr gebrachte Diagnostika nur dann solche Diagnostika verwendet werden, wenn sie deren Qualität vom Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut auf Wirksamkeit geprüft worden sind. Die Packung hat die amtliche österreichische Prüfnummer und den Vermerk „Staatlich geprüft'' zu tragen festgestellt wurde. Ist die Wirksamkeit Qualität zur Prüfung eingereichter Diagnostika nicht gegeben, ist dies auf Antrag des Einschreiters vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Umweltschutz Konsumentenschutz mit Bescheid festzustellen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über Qualitätskontrolle und -sicherung sowie die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise einschließlich der Durchführung von Bestätigungs- und Wiederholungstests erlassen. Dabei sind insbesondere Regelungen über die Produktkontrolle und Qualitätskontrolle der Labors zu treffen.
§ 7geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, insbesondere durch Vergabe von Forschungsaufträgen, für die Durchführung von Studien über den Stand und die weitere Entwicklung der epidemiologischen Situation betreffend AIDS zu sorgen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat in regelmäßigen Abständen die Länder über die aktuelle epidemiologische Lage zu informieren.
§ 8geändertAbs 1
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Umweltschutz Konsumentenschutz hat für die Ausarbeitung und Durchführung eines umfassenden Informationskonzeptes mit dem Ziel einer Aufklärung über mit AIDS zusammenhängende Fragen, insbesondere über die Arten der Übertragungsmöglichkeiten des Virus LAV/HTLV III möglichen Wege einer HIV-Infektion sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Übertragung Infektion, zu sorgen.
(2) Die Tätigkeit von Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf AIDS kann vom Bund gefördert werden. Die Förderung hat durch Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen.
(3) Zuschüsse nach Abs. 2 dürfen physischen und juristischen Personen nur zur Errichtung und zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 2 bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen. Jeder geförderten Einrichtung oder Vereinigung muß ein mit Fragen im Hinblick auf AIDS hinreichend vertrauter Arzt sowie sonstiges qualifiziertes Personal, das eine entsprechende Beratung und Betreuung gewährleistet, zur Verfügung stehen.
(4) Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der Empfänger dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen.
§ 9geändertAbs 1 Z 1, Z 2
§ 9.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
1. entgegen § 4 Abs. 1 gewerbsmäßig Unzucht treibt sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt;
2. gewerbsmäßig Unzucht treibt sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit und oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterziehen.
(2) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsübertretungen begeht, nachdem er innerhalb der letzten drei Jahre schon zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig (§ 3 Abs. 1) erstattet.
§ 9aneu