Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 2
§ 1.
(1) Der Firmenwortlaut „Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft'' wird in „Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft'' (Gesellschaft) geändert. (Anm.: aufgehoben durch Art. III lit. g, BGBl. Nr. 421/1991)
(32) Alle Anteile am Grundkapital der Gesellschaft sind dem Bund vorbehalten.
(3) Die Unternehmensstruktur der Austrian Industries AG wird aufgegeben; der Austrian Industries Konzern wird auf mehrere gesellschaftsrechtlich selbständige Unternehmen und Unternehmensgruppen aufgeteilt. Die Austrian Industries Aktiengesellschaft ist im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Gesellschaft zu übertragen; hiebei ist eine spätestens für den 1. Jänner 1994 aufgestellte Schlußbilanz zugrunde zu legen.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die ihr unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben; wo dies wirtschaftlich zweckmäßig ist, können auch einzelne Betriebe oder mittelbare Beteiligungen, insbesondere solche, die nicht zum Kernbereich der Unternehmungen gehören, getrennt abgegeben werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß österreichische Industriebetriebe und industrielle Wertschöpfung, soweit wirtschaftlich vertretbar, erhalten bleiben. Diese Aufgaben sind in der Satzung der Gesellschaft zu verankern.
§ 2geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
§ 2.
(1) Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Gesellschaften und deren Konzernunternehmen bilden mit der Gesellschaft als herrschendem Unternehmen einen Konzern gemäß § 15 Aktiengesetz 1965; die Gesellschaft kann für die Konzernunternehmen verbindliche Richtlinien erlassen. Die Gesellschaft hat darauf hinzuwirken, daß bei den Unternehmungen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Insbesondere können bestehende Unternehmen, soweit zweckmäßig, zu Unternehmensgruppen (§ 15 Aktiengesetz, § 115 GmbH-Gesetz) zusammengefaßt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die Gesellschaft Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der Gesellschaft und den Unternehmen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, wird ausgeschlossen.
(2) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
(3) § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
§ 3geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 4 (neu)
(1) In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 1 Abs. 4 hat der Vorstand nach Befassung des Aufsichtsrates der Hauptversammlung Privatisierungskonzepte vorzulegen. Diese haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sollen sich zunächst an folgenden Zielsetzungen orientieren:
a) Aus der Austrian Industries AG werden die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie ausgegründet; die Technologie-Gruppe soll bis Mitte 1994 zu 51% über die Börse privatisiert werden. Die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie sollen zu 25% miteinander verschränkt werden. 24% der Technologie-Gruppe sollen bei der ÖIAG verbleiben. Die in den Unternehmensgruppen zusammengefaßten operativen Gesellschaften sollen, soweit wirtschaftlich geboten, als Aktiengesellschaft organisiert werden.
b) Die Edelstahlgruppe Böhler-Uddeholm soll über die ÖIAG mit höchstens 2 500 Millionen Schilling und/oder durch private Investoren mit Eigenkapital so ausgestattet werden, daß ein Börsegang bis Ende 1996 erfolgen kann. Die Mehrheit der Aktien soll an der Börse plaziert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind.
c) Die Austria Metall AG soll bis Ende 1995 saniert und anschließend mehrheitlich privatisiert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind.
d) Die ÖMV AG soll 1994 mehrheitlich privatisiert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind. Die Privatisierung der ÖMV AG soll bis Ende 1995 abgeschlossen sein.
e) Ferner sollen Anteilsrechte an folgenden Unternehmen durch direkte Abgabe von Beteiligungen, Börsegang oder Fortsetzung von bereits erfolgten Börsegängen bis zum Ausmaß von 100% privatisiert werden:
SGP Verkehrstechnik GmbH
VAE Eisenbahnsysteme Aktiengesellschaft
AUSTRIA MIKROSYSTEME AKTIENGESELLSCHAFT
VOEST-ALPINE Medizintechnik Gesellschaft m.b.H.
VOEST-ALPINE Bergtechnik Gesellschaft m.b.H.
VOEST-ALPINE Steinel Gesellschaft m.b.H.
SCHOELLER-BLECKMANN Edelstahlrohr Aktiengesellschaft AUSTRIA TECHNOLOGIE & SYSTEM-TECHNIK GESELLSCHAFT M.B.H.
(2) Das erste Privatisierungskonzept muß bis längstens Ende Februar 1994 vorgelegt werden.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor einem Beschluß der Hauptversammlung über Privatisierungskonzepte der Bundesregierung darüber zu berichten.
(4) Der Vorstand hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr halbjährlich über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.
§ 4geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 4.
(1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 14 15 Mitgliedern. Der zuständige Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung, ausgenommen bei den beiden fünf Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 3, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und über diesen Vorschlag sodann dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
(2) Dem Aufsichtsrat hat je ein Vertreter des zuständigen Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen anzugehören.
(3) Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) vorgeschlagen. Diese haben bei Bildung von Aufsichtsratsausschüssen das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; ist die Zahl der sonstigen Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, so ist ein weiteres von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen.
§ 5geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
(1) Der Aufsichtsrat hat einen Privatisierungsausschuß einzurichten; dieser hat die Aufgabe, Beschlüsse des Aufsichtsrates über Maßnahmen der Privatisierung vorzubereiten und die Ausführung der diesbezüglichen Beschlüsse zu überwachen.
(2) An den Sitzungen des Privatisierungsausschusses kann je ein von der Bundesarbeitskammer und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nominierter Sachverständiger teilnehmen; dasselbe gilt für Sitzungen des Aufsichtsrates, soweit Fragen der Privatisierung behandelt werden.
§ 6geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
(1) Das Erfordernis gemäß § 66 Abs. 1 Z 3 letzter Satz Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 529/1993 entfällt bei Privatisierungen nach diesem Bundesgesetz.
(2) Die ÖIAG und Unternehmen, an denen die ÖIAG zu mindestens 25 vH unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sind berechtigt,
1. miteinander das bisherige Konzern-Treasury bis längstens 31. Dezember 1996 fortzuführen; das zum 31. Dezember 1993 bestehende Volumen aus dem Konzern-Treasury darf nicht überschritten werden und muß bis 31. Dezember 1996 schrittweise abgebaut werden;
2. vor dem 1. Dezember 1993 abgeschlossene Verträge im Rahmen des Konzern-Treasury, deren Laufzeit über den 31. Dezember 1996 hinausgeht, bis längstens 31. Dezember 1998 abzuwickeln.
Das BWG ist auf Geschäfte gemäß Z 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 7geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
(1) Die Verschmelzung der Austrian Industries Aktiengesellschaft mit der Gesellschaft (§ 1 Abs. 3) sowie Umgründungen und Beteiligungsübertragungen, die der Vorbereitung von Privatisierungen einschließlich der Zusammenfassung von Unternehmensgruppen (§ 2 Abs. 1) dienen, sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
(2) Vorgänge zwischen dem Bund und der Gesellschaft sind von den Kapitalverkehrsteuern und den Rechtsgeschäftsgebühren für Darlehen und Kredite befreit.
Anl. 1aufgehoben