Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1geändertText (entfallen), lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f
ARTIKEL I
Aufgaben der Organisation
1. Die Organisation sammelt, analysiert, interpretiert und verteilt Informationen über Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft. In dieser Verfassung umfasst der Ausdruck „Landwirtschaft“ und die davon abgeleiteten Ausdrücke auch die Fischerei, die Meeresprodukte, die Forstwirtschaft und die primären Forstprodukte.
2. Die Organisation soll nationale und internationale Maßnahmen fördern und, wo angemessen, empfehlen, und zwar in Bezug auf:
a) die wissenschaftliche, technologische, soziale und wirtschaftliche Forschung hinsichtlich Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft;
… 9 unveränderte Absätze
b) die Verbesserung des Ausbildungswesens und der Verwaltung auf dem Gebiete der Ernährung, der Nahrungsmittel und der Landwirtschaft sowie die Verbreitung allgemeiner wissenschaftlicher und praktischer Kenntnisse in Ernährung und Landwirtschaft;
c) die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen und die Anwendung verbesserter Methoden in der landwirtschaftlichen Produktion;
d) die Verbesserung der Verarbeitungsmethoden, des Absatzes und der Verteilung von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Produkten;
e) die Annahme von Richtlinien für die Beschaffung angemessener nationaler und internationaler landwirtschaftlicher Kredite;
f) die Annahme internationaler Richtlinien hinsichtlich von Abkommen über landwirtschaftliche Produkte.
3. Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation:
a) die technische Unterstützung zu leisten, um welche die Regierungen ansuchen;
b) in Zusammenarbeit mit den interessierten Regierungen die Missionen zu organisieren, die nötig sein könnten, um sie in der Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Annahme der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft und aus dieser Verfassung ergeben, zu unterstützen; und
c) allgemein alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Präambel angeführten Ziele der Organisation zu verwirklichen.
Art. 2geändertÜberschrift
ARTIKEL II
Mitgliedschaft und assoziierte Mitgliedschaft
1. Die ursprünglichen Mitglieder Mitgliedsländer der Organisation sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten Staaten Länder, die diese Verfassung gemäß den Bestimmungen des Artikels XX XXI annehmen.
2. Unter der Voraussetzung, daß dass die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedsländer der Organisation anwesend ist, kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, als weiteres Mitglied zur Organisation jeden Staat zuzulassen aufzunehmen, der ein Ansuchen um Mitgliedschaft unterbreitet und in einer förmlichen Urkunde die Erklärung abgegeben hat, daß dass er die Bestimmungen der zur Zeit der Zulassung Aufnahme gültigen Verfassung annehmen wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an welchem die Konferenz das Ansuchen um Mitgliedschaft genehmigt.
Art. 3geändertlit a, lit b
ARTIKEL III
Die Konferenz
1. Es wird eine Konferenz der Organisation geschaffen, in der jeder Mitgliedstaat jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied durch einen Delegierten vertreten sein soll. Die assoziierten Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen; sie können jedoch kein Amt ausüben und haben kein Stimmrecht.
2. Jeder Mitgliedstaat Jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied kann für seinen Delegierten einen Stellvertreter, ferner Beisitzer und Berater ernennen. Die Konferenz kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Beisitzer und Berater an ihren Sitzungen festlegen, doch soll jede derartige Teilnahme ohne Stimmrecht erfolgen, außer im Falle, daß dass ein Stellvertreter, Beisitzer oder Berater an Stelle des Delegierten teilnimmt.
3. Kein Ein Delegierter der Konferenz kann mehr als einen Mitgliedstaat darf nur ein Mitgliedsland oder nur ein assoziiertes Mitglied vertreten.
4. Jeder Mitgliedstaat Jedes Mitgliedsland soll nur eine Stimme haben. Ein Mitgliedstaat Mitgliedsland, der mit der Bezahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, soll in der Konferenz kein Stimmrecht haben, wenn die Summe dieser Rückstände gleich hoch oder höher ist als die Summe der Beiträge, die von dem Mitgliedstaat Mitgliedsland für die vorhergehenden zwei Finanzjahre Kalenderjahre zu bezahlen waren. Die Konferenz kann nichtsdestoweniger einem solchen Mitgliedstaat Mitgliedland die Ausübung des Stimmrechtes gestatten, wenn genügend klar feststeht, daß dass die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaates Mitgliedslandes liegen.
5. Die Konferenz kann jede internationale Organisation mit ähnlichen Aufgaben einladen, an ihren Sitzungen unter den von der Konferenz festgesetzten Bedingungen teilzunehmen. Kein Vertreter einer derartigen Organisation soll stimmberechtigt sein.
6. Die Konferenz tritt einmal innerhalb von zwei Jahren zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann außerordentliche Sitzungen abhalten:
a) wenn die Konferenz bei einer ordentlichen Sitzung mit Stimmenmehrheit beschließt, im folgenden Jahr wieder zusammenzutreten;
b) wenn der Rat dem Generaldirektor eine derartige Weisung gibt oder wenn zumindest ein Drittel der Mitgliedstaaten Mitgliedsländer ein derartiges Ansuchen stellt.
7. Die Konferenz wählt ihre eigenen Beamten.
8. Falls nicht ausdrücklich in dieser Verfassung oder in den von der Konferenz erlassenen Vorschriften anderweitig vorgesehen, sollen alle Entscheidungen der Konferenz durch Stimmenmehrheit getroffen werden.
Art. 4geändert
… 3 unveränderte Absätze
ARTIKEL IV
Aufgaben der Konferenz
1. Die Konferenz bestimmt die Politik der Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen Befugnisse aus.
2. Die Konferenz genehmigt die Geschäftsordnung und die Finanzbestimmungen der Organisation.
3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Mitgliedstaaten Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft machen, damit sie von diesen zwecks Verwirklichung durch staatliche Maßnahmen erwogen werden. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen an die Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft richten, damit sie von diesen zwecks Verwirklichung durch innerstaatliche Maßnahmen geprüft werden.
4. Die Konferenz kann an jede internationale Organisation über jede Angelegenheit, die sich auf den Zweck der Organisation bezieht, Empfehlungen richten.
Art. 5geändertÜberschrift
Der Rat der FAO Organisation
1. Die Konferenz wählt einen Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, der aus 24 Mitgliedstaaten besteht. Jeder Mitgliedstaat des Rates soll einen Vertreter haben. Die Dauer und die sonstigen Vorschriften für die Amtstätigkeit der Ratsmitglieder unterliegen den von der Konferenz erlassenen Bestimmungen. Die Konferenz wählt einen Rat der Organisation, der aus neunundvierzig Mitgliedsländern besteht. Jedes Mitgliedsland im Rat entsendet einen Vertreter und verfügt nur über eine Stimme. Jedes Ratsmitglied kann seinem Vertreter Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater beigeben. Der Rat kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater an seinen Verhandlungen festlegen; mit einer solchen Teilnahme ist jedoch kein Stimmrecht verbunden, es sei denn, dass ein Stellvertreter, Mitarbeiter oder Berater den Vertreter vertritt. Ein Vertreter darf nur ein Ratsmitglied vertreten. Die Dauer und die sonstigen Bedingungen des Mandats der Ratsmitglieder unterliegen den von der Konferenz festgelegten Bestimmungen.
2. Die Konferenz soll außerdem ernennt weiters einen unabhängigen Vorsitzenden des Rates ernennen Rats.
3. Der Rat hat diejenigen Befugnisse, die ihm die Konferenz überträgt; die Konferenz soll ihm jedoch jene Befugnisse nicht übertragen, die in Absatz 2 des Artikels II, in Artikel IV, im Absatz 1 des Artikel VII, in Artikel XII, in Absatz 4 des Art. XIII, in den Absätzen 1 und 3 des Artikels XIV und in Artikel XIX dieser Verfassung festgelegt sind. Der Rat besitzt die ihm von der Konferenz übertragenen Befugnisse; die Konferenz darf jedoch die in Artikel II Absätze 2, 3 und 11, Artikel IV, Artikel VII Absatz 1, Artikel XII, Artikel XIII Absatz 4, Artikel XIV Absätze 1 und 6 und Artikel XX dieser Verfassung genannten Befugnisse nicht übertragen.
4. Der Rat ernennt seine Beamten mit Ausnahme des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, seine eigenen Verfahrensregeln an.
5. Der Rat errichtet ein Koordinationskomitee, das Gutachten über die Koordination der technischen Arbeiten und die Kontinuität der gemäß den Entscheidungen der Konferenz übernommenen Tätigkeiten der Organisation abgibt. Alle Beschlüsse des Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Verfassung oder die von der Konferenz oder dem Rat festgelegten Regeln nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
Schlagworte
Art. 6geändertÜberschrift
1. Die Konferenz oder der Rat kann ständige technische Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder angehören können, oder regionale Komitees einsetzen Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedsländer und Komitees zum Studium assoziierten Mitglieder angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in einer oder mehreren Regionen liegt, wobei diesen Gremien der Auftrag zufällt, sich über die Ausarbeitung und zur Berichterstattung Durchführung von Richtlinien über jede die Ziele Tätigkeit der Organisation betreffende Frage ernennen zu äußern und diese Durchführung zu koordinieren. Die Konferenz oder der Rat kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, oder gemischte regionale Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in der betreffenden Region liegt.
2. Die Konferenz kann allgemeine, technische, regionale oder andere Konferenzen einberufen und kann auf die Weise, die sie für gut erachtet, Vorsorge treffen, daß bei solchen Konferenzen nationale und internationale Körperschaften, die sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln und Landwirtschaft befassen, vertreten sind. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Prüfung und Berichterstattung in allen mit den Zielen der Organisation zusammenhängenden Fragen einsetzen; diese Ausschüsse und Arbeitsgruppen bestehen entweder aus gewählten Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern oder aus Personen, die in persönlicher Eigenschaft auf Grund ihrer besonderen fachlichen Befähigung ernannt werden. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die entweder aus ausgewählten Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen oder aus in persönlicher Eigenschaft ernannten Personen bestehen. Die ausgewählten Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder werden, soweit die Organisation betroffen ist, entweder von der Konferenz oder dem Rat oder, wenn die Konferenz oder der Rat dies beschließt, vom Generaldirektor ernannt. Die in persönlicher Eigenschaft ernannten Personen werden, soweit die Organisation betroffen ist, je nach Beschluss der Konferenz oder des Rates, entweder von der Konferenz, dem Rat, ausgewählten Mitgliedsländern oder assoziierten Mitgliedern oder dem Generaldirektor ernannt.
Art. 7geändertÜberschrift
Der Generaldirektor
1. Die Organisation hat einen Generaldirektor, der von der Konferenz nach einem von ihr festgelegten Verfahren und unter den von ihr festgelegten Bestimmungen ernannt wird. Die Organisation hat einen von der Konferenz für sechs Jahre ernannten Generaldirektor. Er kann nur einmal für eine weitere Amtszeit von vier Jahren wiederernannt werden.
2. Vorbehaltlich Der Ernennung des Generaldirektors auf Grund dieses Artikels erfolgt nach einem von der allgemeinen Oberaufsicht durch die Konferenz bestimmten Verfahren und zu den Rat besitzt der Generaldirektor Vollmacht und Autorität zur Leitung der Arbeiten der Organisation von ihr festgesetzten Bedingungen.
3. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen der Konferenz und des Rates teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz und den Rat Vorschläge für geeignete Maßnahmen in bezug auf die Angelegenheiten aus, die der Konferenz und dem Rat vorgelegt werden. Wird das Amt des Generaldirektors vor dem Ende der Amtszeit des Inhabers frei, so ernennt die Konferenz in der nächsten ordentlichen oder in einer nach den Bestimmungen von Artikel III Absatz 6 der Verfassung einberufenen außerordentlichen Tagung einen Generaldirektor nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels. Die Amtsdauer eines während einer außerordentlichen Tagung ernannten Generaldirektors endet am Ende des Jahres, in dem die dritte ordentliche Tagung der Konferenz seit seiner Ernennung stattfindet.
Art. 8geändert
ARTIKEL VIII
Personal
1. Das Personal der Organisation wird vom Generaldirektor gemäß einem von der Konferenz festgelegten Verfahren ernannt.
2. Das Personal der Organisation ist dem Generaldirektor verantwortlich. Seine Aufgaben sind ausschließlich internationalen Charakters und es soll hinsichtlich ihrer Durchführung Weisungen von irgendeiner außerhalb der Organisation stehenden Behörde weder einholen noch entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Personals voll zu respektieren und nicht zu trachten, irgendeinen ihrer Staatsangehörigen in der Ausübung dieser Aufgaben zu beeinflussen.
3. Bei der Ernennung des Personals soll der Generaldirektor, vorbehaltlich der ganz besonderen Bedeutung, das höchste Maß an Leistungsfähigkeit und technischer Fähigkeit zu sichern, der Bedeutung der Auswahl des Personals auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage gebührende Berücksichtigung widmen.
4. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, insoweit es ihm ihnen nach seinem ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren möglich ist, dem Generaldirektor und den höheren Beamten die diplomatischen Privilegien und Immunitäten zu gewähren und den anderen Mitgliedern des Personals alle Erleichterungen und Immunitäten zu gewähren, die dem nichtdiplomatischen Personal bei diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, oder aber diesen anderen Mitgliedern des Personals die Immunitäten und Erleichterungen einzuräumen, die künftighin gleichrangigen Mitgliedern des Personals anderer öffentlicher internationaler Organisationen zugestanden werden können.
Art. 9geändert
ARTIKEL IX
Sitz
Art. 10geändertÜberschrift
ARTIKEL X
1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung der Konferenz die Errichtung von Regionalbüros bestimmen regionale und subregionale Büros errichten.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Regierung, Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder Gebiete ernennen.
Art. 11geändert
Art. 12geändert
ARTIKEL XII
Beziehungen zu den Vereinten Nationen
1. Die Organisation soll zu den Vereinten Nationen als Spezialorganisation im Sinne des Artikels 57 der Charter Satzung der Vereinten Nationen Beziehungen pflegen.
2. Übereinkommen, welche die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung der Konferenz.
Art. 13geändert
ARTIKEL XIII
Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen
1. Um für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Organisation und anderen internationalen Organisationen mit verwandtem Wirkungskreis Vorsorge zu treffen, kann die Konferenz mit den zuständigen Behörden solcher Organisationen Abkommen abschließen, welche die Verteilung des Aufgabenbereiches und die Methoden der Zusammenarbeit festlegen.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen Abkommen abschließen zur Unterhaltung gemeinsamer Dienststellen, für gemeinsame Anordnungen in bezug Bezug auf Anstellung, Schulung, Dienstbedingungen und andere verwandte Angelegenheiten sowie für den gegenseitigen Austausch von Personal.
3. Die Konferenz kann Abkommen genehmigen, durch die andere internationale Organisationen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen, der allgemeinen Autorität der Organisation unterstellt werden, und zwar unter solchen Bedingungen, wie sie mit den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation vereinbart werden.
4. Die Konferenz legt die Vorschriften für das Verfahren fest, welches einzuhalten ist, um ein entsprechendes Einvernehmen mit den Regierungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Organisation und nationalen Institutionen oder Privatpersonen zu gewährleisten.
Art. 14geändertÜberschrift, lit a, lit b, lit b lit c (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 (entfallen), lit c (neu)
ARTIKEL XIV
1. Die Konferenz kann nach Maßgabe eines von ihr angenommenen Verfahrens Übereinkommen und Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Abkommen oder Vereinbarungen, betreffend Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen, genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten Mitgliedsländern vorlegen. Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden Bestimmungen mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Ratsmitglieder irgendwelche Abkommen oder Vereinbarungen genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten, die Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen betreffen und für die Mitgliedstaaten eines geographischen in derartigen Abkommen oder Vereinbarungen festgelegten Gebietes von besonderem Interesse und dazu bestimmt sind, ausschließlich auf ein solches Gebiet in Anwendung zu kommen, vorausgesetzt, daß
a) das Abkommen oder die Vereinbarung dem Rat vom Generaldirektor im Namen einer technischen Tagung oder Konferenz unterbreitet wird, die das Abkommen oder die Vereinbarung entworfen und die vorgeschlagen hat, daß dieses den betreffenden Mitgliedstaaten zur Annahme übermittelt wird; Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft, die für Mitgliedsländer der in diesen Abkommen bezeichneten geographischen Gebiete von besonderem Interesse sind und nur in diesen Gebieten Anwendung finden sollen,
b) irgendwelche derartige Abkommen oder Vereinbarungen Bestimmungen hinsichtlich der Staaten, die daran teilnehmen können, sowie hinsichtlich der für das Inkrafttreten derselben erforderlichen Anzahl der Annahmeerklärungen der Mitgliedstaaten enthalten. Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, daß solche Abkommen oder Vereinbarungen durch ihr Inkrafttreten einen tatsächlichen Beitrag zur Erreichung ihrer Ziele darstellen; Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen zur Durchführung aller gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 lit. a in Kraft getretenen Übereinkommen oder Abkommen.
3. Die Konferenz legt die Vorschriften für das einzuhaltende Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und –Abkommen
b) haben Bestimmungen darüber zu enthalten, welche Mitgliedsländer der Organisation, welche Nichtmitgliedstaaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, und welche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, einschließlich der Mitgliederorganisationen, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse übertragen haben für Angelegenheiten, die unter die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen fallen, einschließlich der Befugnis, Verträge über solche Fragen abzuschließen, Vertragspartei werden können und wie viele Mitgliedsländer das betreffende Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen annehmen müssen, damit es in Kraft tritt; dadurch soll sichergestellt werden, dass eine solche Übereinkunft tatsächlich zur Verwirklichung der darin angestrebten Ziele beiträgt. Werden durch ein Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen Kommissionen oder Ausschüsse eingesetzt, so ist für die Beteiligung von Nichtmitgliedstaaten der Organisation, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, sowie von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, mit Ausnahme der Mitgliederorganisationen, außerdem die vorherige Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder dieser Kommissionen oder Ausschüsse erforderlich. Sieht ein Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen vor, dass eine Mitgliederorganisation oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die keine Mitgliederorganisation ist, Vertragspartei werden kann, so muss es die Stimmrechte dieser Organisationen und die übrigen Einzelheiten ihrer Teilnahme festlegen. Ein solches Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen muss, wenn die Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens sind und wenn die übrigen Parteien nur ein einzige Stimme haben, festhalten, dass die Organisation in allen Organen, die aufgrund des Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens errichtet werden, nur über eine Stimme verfügt, dass sie aber in Bezug auf die Mitwirkung in diesen Organen über dieselben Rechte verfügt wie die Mitgliedsländer, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
c) dürfen für die Mitgliedsländer, die nicht Vertragspartei werden, keine finanziellen Verpflichtungen zur Folge haben, die über ihren Beitrag zur Organisation gemäß Artikel XVIII Absatz 2 dieser Verfassung hinausgehen.
4. Alle Abkommen oder Vereinbarungen, die durch Maßnahmen, die auf Jedes von der Konferenz oder dem Rat zur Vorlage an die Mitgliedsländer genehmigte Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen tritt für jede Vertragspartei nach Maßgabe der betreffenden Übereinkunft in Kraft.
Schlagworte
Art. 15geändertÜberschrift
ARTIKEL XV
1. Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen. Die Konferenz kann den Generaldirektor ermächtigen, mit den Mitgliedsländern Abkommen zur Gründung internationaler Einrichtungen zu schließen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit es ihm gemäß seinem verfassungsmäßigen Verfahren möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich Solche Abkommen kann der Unverletzlichkeit Generaldirektor nach Maßgabe von Gebäuden und Archiven, der Befreiung Absatz 3 auf Grund eines von der Gerichtsbarkeit und Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der Steuerbefreiungen abgegebenen Stimmen gefassten grundsätzlichen Beschlusses mit den Mitgliedsländern aushandeln und schließen.
3. Die Unterzeichung dieser Abkommen durch den Generaldirektor bedarf der vorherigen Zustimmung der Konferenz trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. In besonderen Fällen kann die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personal durch ein Verwaltungsgericht Konferenz den Rat ermächtigen, diese Zustimmung mit der Zweidrittelmehrheit sämtlicher Ratsmitglieder zu geben.
Art. 16geändertÜberschrift
ARTIKEL XVI
1. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, betreffend die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit sie nicht von der Konferenz geregelt wird, dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen Statuten oder einem anderen von der Konferenz zu bestimmenden Organ vorgelegt werden. Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen.
2. Jedes Ansuchen der Organisation an den Internationalen Gerichtshof um Gutachten über innerhalb ihres Aufgabenbereiches Die Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder verpflichten sich ergebende Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen, soweit es ihnen verfassungsrechtlich möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den Vereinten Nationen bestehenden Abkommen im Einklang stehen diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich der Unverletzlichkeit von Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.
3. Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit gemäß diesem Artikel oder jedes Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von der Konferenz vorzuschreibenden Verfahren trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personals durch ein Verwaltungsgericht.
Art. 17geändertÜberschrift, Z 4 (entfallen)
ARTIKEL XVII
1. Der Generaldirektor legt das Budget Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit sie nicht von der Organisation jeder ordentlichen Tagung Konferenz geregelt wird, dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen Statuten oder einem anderen von der Konferenz zur Genehmigung vor zu bestimmenden Organ vorgelegt werden.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, jährlich seinen von Jedes Ansuchen der Konferenz festgelegten Budgetanteil Organisation an die den Internationalen Gerichtshof um Gutachten über innerhalb ihres Aufgabenbereiches sich ergebende Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen der Organisation zu leisten und den Vereinten Nationen bestehenden Abkommen im Einklang stehen.
3. Jeder Mitgliedstaat zahlt nach Genehmigung seines Aufnahmeansuchens als ersten Beitrag einen Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit gemäß diesem Artikel oder jedes Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von der Konferenz zu bestimmenden Budgetanteil für das laufende Finanzjahr vorzuschreibenden Verfahren.
Art. 18geändertÜberschrift
ARTIKEL XVIII
Art. 19geändertÜberschrift, Z 2 (entfallen)
ARTIKEL XIX
Art. 20geändertÜberschrift
ARTIKEL XX
1. Diese Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln diese Verfassung steht den in Anhang I angeführten Ländern zur Annahme offen ändern, wobei die Anzahl der dafür abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Mitgliedsländer der Organisation betragen muss.
2. Die Annahmeurkunden werden von jeder Regierung der Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt, die ihren Empfang den Regierungen der im Anhang I angeführten Staaten anzeigt. Die Annahme kann der Interims-Kommission durch einen diplomatischen Vertreter angezeigt werden, in welchem Falle die Annahmeurkunde so bald als möglich der Kommission übermittelt werden soll. Eine Änderung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedsländer oder die assoziierten Mitglieder beinhaltet, tritt sofort in Kraft, sofern der Beschluss, durch den sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt. Änderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten, treten für alle Mitgliedsländer und alle assoziierten Mitglieder, die sie annehmen, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedsländer der Organisation in Kraft und danach für alle übrigen Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder mit der Annahme durch diese. Hinsichtlich eines assoziierten Mitglieds erfolgt die Annahme einer Änderung, die neue Verpflichtungen zur Folge hat, in dessen Namen durch das für dessen internationale Beziehungen verantwortlichen Mitgliedland oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde.
3. Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen durch die Interims-Kommission veranlaßt sie, daß diese Verfassung in einem einzigen Exemplar von den hiezu gebührend bevollmächtigten diplomatischen Vertretern der Staaten, die ihre Annahme angezeigt haben, unterzeichnet wird. Sobald diese Verfassung im Namen von nicht weniger als zwanzig der im Anhang I angeführten Staaten unterzeichnet worden sein wird, tritt sie unverzüglich in Kraft. Vorschläge zur Änderung der Verfassung werden entweder vom Rat oder von einem Mitgliedsland in einer an den Generaldirektor gerichteten Mitteilung vorgelegt. Der Generaldirektor unterrichtet unverzüglich alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder von allen Änderungsvorschlägen.
4. Die nach Inkrafttreten dieser Ein Vorschlag zur Änderung der Verfassung abgegebenen Annahmeerklärungen werden nach deren Empfang durch die Interims-Kommission oder kann in die Organisation wirksam Tagesordnung einer Tagung der Konferenz nur aufgenommen werden, wenn er den Mitgliedsländer und den assoziierten Mitgliedern vom Generaldirektor spätestens 120 Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt worden ist.
Art. 21geändertÜberschrift
ARTIKEL XXI
Schlagworte
Art. 22neu
ARTIKEL XXII
Authentischer Text der Verfassung
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle, Text (entfallen), lit a (entfallen), lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen)
ANHANG I
Ägypten | Kanada |
Äthiopien | Kolumbien |
Australien | Kuba |
Belgien | Liberia |
Bolivien | Luxemburg |
Brasilien | Mexiko |
Chile | Neuseeland |
China | Nicaragua |
Costa Rica | Niederlande |
Dänemark | Norwegen |
Dominikanische | Republik Panama |
Ecuador | Paraguay |
El Salvador | Peru |
Frankreich | Philippinen |
Griechenland | Polen |
Guatemala | Südafrikanische Union |
Haiti | Tschechoslowakei |
Honduras | Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken |
Indien | Uruguay |
Irak | Venezuela |
Iran | Vereinigte Staaten von Amerika |
Island | Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland |
Jugoslawien | |
Anl. 2aufgehoben
ANNEX I
Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werden können
Australien Iran
Belgien Irak
Bolivien Liberia
Brasilien Luxemburg
Kanada Mexiko
Chile Niederlande
China Neuseeland
Kolumbien Nicaragua
Costa Rica Norwegen
Kuba Panama
Tschechoslowakei Paraguay
Dänemark Peru
Dominikanische Republik Philippinen
Ecuador Polen
Ägypten Südafrikanische Union
El Salvador Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Äthiopien Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Frankreich Vereinigte Staaten von Amerika
Griechenland Uruguay
Guatemala Venezuela
Haiti Jugoslawien
Honduras
Island
Indien
Anmerkung
Anl. 3aufgehoben
ANNEX II
Budget für das erste Finanzjahr
Das vorläufige Budget für das erste Finanzjahr beläuft sich auf 2,500.000 US-Dollars, wovon der nicht verausgabte Teil den Grundstock eines Kapitalfonds bilden soll.
Diese Summe soll von den Mitgliedstaaten im folgenden Verhältnis aufgebracht werden:
Prozent
Australien ............................................. 3,33
Belgien ................................................ 1,28
Bolivien ............................................... 0,29
Brasilien .............................................. 3,46
Kanada ................................................. 5,06
Chile .................................................. 1,15
China .................................................. 6,50
Kolumbien .............................................. 0,71
Costa Rica ............................................. 0,05
Kuba ................................................... 0,71
Tschechoslowakei ....................................... 1,40
Dänemark ............................................... 0,62
Dominikanische Republik ................................ 0,05
Ecuador ................................................ 0,05
Ägypten ................................................ 1,73
El Salvador ............................................ 0,05
Äthiopien .............................................. 0,29
Frankreich ............................................. 5,69
Griechenland ........................................... 0,38
Guatemala .............................................. 0,05
Haiti .................................................. 0,05
Honduras ............................................... 0,05
Island ................................................. 0,05
Indien ................................................. 4,25
Iran ................................................... 0,71
Irak ................................................... 0,44
Liberia ................................................ 0,05
Luxemburg .............................................. 0,05
Mexiko ................................................. 1,87
Niederlande ............................................ 1,38
Neuseeland ............................................. 1,15
Nicaragua .............................................. 0,05
Norwegen ............................................... 0,62
Panama ................................................. 0,05
Paraguay ............................................... 0,05
Peru ................................................... 0,71
Philippinen ............................................ 0,25
Polen .................................................. 1,19
Südafrikanische Union .................................. 2,31
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ............. 8,00
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland 15,00
Vereinigte Staaten von Amerika ......................... 25,00
Uruguay ................................................ 0,58
Venezuela .............................................. 0,58
Jugoslawien ............................................ 0,71
Voranschlag für neue Mitglieder ........................ 2,00
-----
Summe ... 100,00