Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 8aufgehoben
§ 8.
(1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes, Familien(Tag)geldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich der Geldleistungen und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 6 Abs. 3) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Geldleistungen und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 13) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetze ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.
(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse seines Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld und Familien(Tag)geld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 11 und 12 gewährt.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld und Familien(Tag)geld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 10aufgehoben
§ 10.
(1) Über den im § 8 bezeichneten Umfang hinaus ist Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Die Durchführung dieser Mehrleistungen kann dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach § 14 zu tragen gehabt hätte.
Anmerkung
Art. 1 § 16aufgehoben
§ 16.
(1) Blinde (§ 28 Abs. 2) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
(2) Die Bestimmungen des § 15 finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.
Art. 1 § 22aufgehoben
§ 22.
Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 21 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Anmerkung
Art. 1 § 38aufgehoben
§ 38.
Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Anmerkung
Art. 1 § 43aufgehoben
§ 43.
(1) Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Wahleltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Annahme an Kindesstatt, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefelternverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.
(2) Die Elternrente gebührt nur, wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 47aufgehoben
Abschnitt VIII.
Krankenversicherung der Hinterbliebenen.
§ 47.
Für den Fall der Erkrankung werden bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen versichert:
1. Witwen,
2. Waisen,
3. Eltern.
Anmerkung
Art. 1 § 48aufgehoben
§ 48.
(1) Der Krankenversicherung der Hinterbliebenen können freiwillig beitreten:
1. Ehefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (§ 26) bewilligt worden ist;
2. Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nicht nur vorübergehend übernommen haben und von diesem erhalten werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim zuständigen Landesinvalidenamt zu stellen.
Anmerkung
Art. 1 § 49aufgehoben
§ 49.
Von der Pflichtversicherung (§ 47) und dem freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung (§ 48) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Anmerkung
Art. 1 § 65aufgehoben
Abschnitt XIV.
Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.
§ 65.
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer gleichwertigen Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.
Anmerkung
Art. 1 § 68aufgehoben
Abschnitt XVI.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 68.
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheit der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 73aufgehoben
Abschnitt XVIII.
Schwerbeschädigtenausweis.
§ 73.
Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. haben die Landesinvalidenämter auf Antrag den im § 77 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Ausweis auszustellen. Die Bestimmungen des § 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Art. 1 § 84aufgehoben
§ 84.
(1) Die zum Nachweis des Versorgungsanspruches erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizubringen. Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen Urkunden sind nach Aufnahme ihres wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.
(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen, Vermißten) betreffenden Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch darstellen, sind lediglich anläßlich der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches zu erheben und mit Dokumenten zu belegen.
Art. 1 § 90aufgehoben
Abschnitt VII.
Sonstige Bestimmungen.
§ 90.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monat von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Landesinvalidenamt (§ 75) einzubringen.
Anmerkung
Art. 1 § 91aufgehoben
§ 91.
Ist ein Versorgungswerber bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.
Art. 1 § 39aufgehoben
§ 39.
(1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
1. seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
2. die Wahl- und Pflegekinder, für deren Pflege er bis zu seinem Ableben unentgeltlich gesorgt hat.
(2) Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 24caufgehoben
§ 24c.
Durch Verordnung sind für jedes Kalenderjahr festzustellen:
a) die Aufwertungsfaktoren nach § 24a;
b) die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage nach § 24b.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 34aufgehoben
§ 34.
(1) Witwen nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten zur Witwenrente eine monatliche Zulage, wenn die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen der Witwe (§ 25) ohne Berücksichtigung der Witwenrente, Zusatzrente (§ 33) und Hilflosenzulage (§ 46a) zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 ist nur in halber Höhe zu leisten, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten noch nicht ein Jahr gedauert hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder wenn die Witwe sich im Zeitpunkte des Todes des Beschädigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 57aufgehoben
Abschnitt XI.
Anzeige- und Ersatzpflicht.
§ 57.
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 92aufgehoben
§ 92.
(1) Die Empfänger einer vom Einkommen (§ 25) abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Landesinvalidenamtes eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Landesinvalidenamt eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.
(2) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind, sofern sie keine Erklärung im Sinne des Abs. 1 abzugeben haben, alljährlich zur Vorlage einer amtlichen Aufenthaltsbestätigung aufzufordern. Zur Vorlage dieser Bestätigung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Bestätigung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.
Art. 1 § 95aufgehoben
Abschnitt II.
Zusammentreffen von Gesundheitsschädigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Gesundheitsschädigungen im Sinne anderer Bundesgesetze.
§ 95.
(1) Liegt neben einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 aus einem anderen schädigenden Ereignis eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, vor, so ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn die durch jedes einzelne schädigende Ereignis allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H. beträgt, die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. erreicht und jedes schädigende Ereignis für sich allein keinen Rentenanspruch begründet. Die Rente ist vom Landesinvalidenamt nach dem Heeresversorgungsgesetz zu zahlen.
(2) Ebenso ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn mindestens eine der im Abs. 1 genannten Gesundheitsschädigungen unter sonst gleichen Voraussetzungen für sich allein einen Rentenanspruch nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz begründet. Die Leistungszuständigkeit bestimmt sich nach der höchsten Rente, die nach Abschnitt IV des I. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz zu zahlen wäre.
(3) Wenn eine Dienstbeschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes nur mit einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zusammentrifft, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom Landesinvalidenamt, in allen anderen Fällen der Abs. 1 oder 2 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach diesem Bundesgesetz festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zur Voraussetzung, daß die nach der Art der in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse zuständigen Behörden die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf die von ihnen zu beurteilende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, festgestellt haben. Die Gesamtrente nach Abs. 1 oder 2 ist nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bemessen. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist auch die einer abgefertigten Rente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit voll zu berücksichtigen; die Gesamtrente ist jedoch um den Monatsbetrag zu kürzen, der der Rentenabfertigung zugrunde gelegt wurde.
(4) Die für die Zahlung der Gesamtrente zuständige Behörde hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz zu erbringen.
(5) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
(6) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, sind nur die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Der Bund hat dem Sozialversicherungsträger die Aufwendungen für Leistungen bis zu jenem Ausmaß zu ersetzen, in dem er nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes leistungspflichtig wäre.
Art. 1 § 75aufgehoben
§ 75.
(1) Örtlich zuständig ist das Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthalt maßgebend.
(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Ausland, so ist das Landesinvalidenamt in Wien zuständig.
(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe und, falls keine Witwe vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend. Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, welches Landesinvalidenamt örtlich zuständig ist.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Landesinvalidenamt durch Verordnung zu übertragen.
Art. 1 § 96aufgehoben
VI. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
§ 96.
Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Bezug genommen wird, sind die Versorgungsleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz den Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gleichgestellt.
Anmerkung
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2.
(1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung einer Hilflosenzulage und eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
Anmerkung
Art. 1 § 31aaufgehoben
ABSCHNITT VIa
Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
§ 31a.
(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.
(2) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
Anmerkung
Art. 1 § 45aaufgehoben
§ 45a.
Bei der Bemessung der Hinterbliebenenrente sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
Art. 1 § 64aufgehoben
§ 64.
(1) Wird eine Rente durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der Anspruch auf den abgefertigten Rententeil; er lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen ist, der der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.
(2) Wenn sich eine Witwe, deren Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des § 37 anzuwenden.
(3) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigung ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.
(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach § 64 Abs. 1 nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag.
Anmerkung
Art. 1 § 70aufgehoben
§ 70.
(1) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(2) Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland trägt der Bund.
Anmerkung
Art. 1 § 85aufgehoben
Abschnitt III.
Vorläufige Verfügungen.
§ 85.
(1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes sind den Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen zu gewähren, wenn es wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen sind Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zuzuweisen.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Fall der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.
Anmerkung
Art. 2aufgehoben
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.
(2) Über Versorgungsansprüche jener im § 1 genannten Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes im Bezug einer Versorgungsleistung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gestanden sind, hat das zuständige Landesinvalidenamt (§ 75) von Amts wegen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes neu zu entscheiden. Die bisher gewährten Versorgungsleistungen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über den Versorgungsanspruch sind Vorschüsse auf die zu gewährende Rente zu zahlen.
(3) Wurde über Anträge von im § 1 genannten Personen auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, so hat das zuständige Landesinvalidenamt (§ 75) der Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, für die Zeit nach dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes zugrunde zu legen.
(4) Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Bundesheeres und deren Hinterbliebenen, die nicht zu den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen gehören und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer nach dem 22. September 1955 im Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, sind diese Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen. Für die Minderung und Einstellung solcher Versorgungsleistungen sind die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 maßgebend. Das gleiche gilt für ehemalige Angehörige der Gendarmeriegrundschulen 5/Sch und der Bereitschaftsgendarmerie, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes wegen einer Dienstbeschädigung, die sie durch ihren Dienst in einer der angeführten Gendarmerieeinheiten erlitten haben, Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren.
Art. 3aufgehoben
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 erster Satz und des § 83 Abs. 2 das Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;
b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 und des § 53 Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich der Bestimmung des § 68 Abs. 2, soweit sie eine Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung;
d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des § 68 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;
e) hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 9 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
f) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 53 Abs. 2, § 73a und der §§ 80 und 87 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;
g) hinsichtlich der Bestimmung des § 73 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
h) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Anmerkung
Schlagworte